Vernehmlassungsvorlage - LwG
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Landwirtschaftsgesetz
Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1ter
Selbsthilfemassnahmen
1Die Selbsthilfemassnahmen haben zum Ziel, die Qualität der Produkte und den Absatz zu fördern sowie das Angebot an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. Sie sind Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen (Produzentenorganisationen) oder der entsprechenden Branchen (Branchenorganisationen).
1terDie Regelungen im Standardvertrag dürfen den Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen. Die Preis- und Mengenfestlegung bleibt in jedem Fall in der Kompetenz der Vertragspartner. Für Streitigkeiten aus dem Standardvertrag und den einzelnen Verträgen sind die Zivilgerichte zuständig.
Art. 8a Abs. 1 und 2bis
1Die Branchen- und Produzentenorganisationen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, welche die Lieferanten und die Abnehmer ausgehandelt haben.
2bisDie Branchen- und Produzentenorganisationen müssen die Herleitung der Richtpreise und die ausgehandelten Richtpreise einer vom Bundesrat bezeichneten Stelle melden. Diese veröffentlicht die Informationen.
Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 2bis
1Sind die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, oder können sie künftig durch solche Unternehmen gefährdet sein, so kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Branchen- und Produzentenorganisationen:
2Der Bundesrat kann Nichtmitglieder einer Branchen- oder Produzentenorganisation verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 zu leisten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt. Mit den Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden.
2bisDer Bundesrat kann den Standardvertrag einer Branchenorganisation nach Artikel 8 Absatz 1bisauf allen Stufen des Kaufes und des Verkaufes von landwirtschaftlichen Produkten allgemeinverbindlich erklären, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
Art. 12 Abs. 1bis
1bisEr kann Vorhaben der Gemeinden unterstützen, wenn die Vorhaben:
a. die Förderung der Ernährungskompetenzen und einer ausgewogenen Ernährung zum Ziel haben;
b. die Vorzüge der Ernährung mit regionalen Landwirtschaftsprodukten deutlich hervorheben; und