Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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Tabelle 17: Geplante Ausgaben im Zahlungsrahmen Produktion und Absatz (2 331 Mio. CHF).

(in Mio. CHF, mit Rundungsdifferenzen) B 2026 FP 2030 2030 2031 2032 2033 Total

Qualitäts- und Absatzförderung 70,4 62,4 62,4 62,4 62,4 62,4 249,6

Milchwirtschaft 382,9 377,5 422,5 422,5 422,5 422,5 1 690,0

Viehwirtschaft 5,9 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 13,6

Pflanzenbau 92,2 93,3 93,3 93,9 94,6 95,3 377,1

Total 551,4 536,6 581,6 582,3 582,9 583,6 2 330,4

5.4.3.1 Qualitäts- und Absatzförderung

Bei der Qualitäts- und Absatzförderung wird im Zahlungsrahmen die bisherige Mittelausstattung fortgeschrieben. Die vorgesehenen inhaltlichen Änderungen bei der Ausgestaltung des Förderinstrumentes erfolgt kostenneutral.

5.4.3.2 Milchwirtschaft

Die Erhöhung der Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage führt zu jährlichen Mehrausgaben in der Höhe von 45 Millionen Franken. Davon entfallen gut 35 Millionen auf die Zulage für verkäste Milch (+2 Rp./kg) und knapp 10 Millionen auf die Zulage für Fütterung ohne Silage (+1 Rp./kg).

5.4.3.3 Viehwirtschaft

Im Bereich Viehwirtschaft sollen ab 2030 weiterhin 3,4 Millionen als Inlandbeihilfen für Schlachtvieh, Fleisch und Eier sowie als Verwertungsbeiträge für Schafwolle eingeplant werden.

Eine private Organisation soll weiterhin mittels Leistungsvereinbarung die Vollzugsaufgaben Überwachung öffentlicher Märkte, Durchführung von Marktentlastungsmassnahmen, neutrale Qualitätseinstufung und Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts übernehmen. Für die Vergütung dieser Aufgaben sind seit 2013 ausserhalb des landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen 6,2 Millionen Franken pro Jahr im Funktionsaufwand des BLW vorgesehen. Diese Mittel sollen auch ab 2030 für diesen Zweck zur Verfügung stehen

5.4.3.4 Pflanzenbau

Der Anbau von Ackerkulturen zur direkten menschlichen Ernährung soll gezielt gestärkt werden. Deshalb steigen die Mittel für den Pflanzenbau leicht an. Für pflanzliche Kulturen zur direkten menschlichen Ernährung mit geringem Grenzschutz wie Hartweizen, Gerste, Hafer und Mais sollen neu Einzelkulturbeiträge von 1000 Franken pro Hektare eingeführt werden. Zudem sollen die Einzelkulturbeiträge für Körnerleguminosen von 1000 auf 1500 Franken pro Hektare erhöht werden. Der dadurch bedingte Mehraufwand wird weitgehend kompensiert, in dem die Einzelkulturbeiträge für Verwendungen zu Futterzwecken – ausgenommen Saatgut – halbiert werden. Es ist damit zu rechnen, dass die Flächen dieser Kulturen und damit auch der Mittelbedarf kontinuierlich zunehmen.

Die Höhe der Getreidezulage soll weiterhin nach Artikel 55 LwG aufgrund der budgetierten Mittel und der berechtigten Fläche ermittelt werden. Dies ergibt eine Getreidezulage von rund 125 Franken pro Hektare für Brot- und Futtergetreide, ausgenommen Körnermais. Etwa zwei Drittel der Mittel entfallen auf Brotgetreide. Weil die Zulage vergleichsweise gering ist, der Verwendungszweck der Erzeugnisse bei der Ablieferung teilweise noch nicht feststeht, und die Kontrolle des Verwendungszwecks beim Getreide besonders aufwendig wäre, soll von einer Differenzierung der Getreidezulage abgesehen werden.

5.4.4 Zahlungsrahmen für die Direktzahlungen

Der Zahlungsrahmen für die Direktzahlungen richtet sich grundsätzlich nach den Finanzplanwerten des Jahres 2030. Gegenüber dem Budget 2026 stehen im Finanzplan 2030 rund 108 Millionen weniger zur Verfügung, weil bereits in der laufenden Zahlungsrahmenperiode 2026-2029 Kürzungen geplant sind.