Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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Versorgungssicherheitsbeiträge für die Dauergrünflächen ausgerichtet werden, muss ein Mindesttierbesatz an Raufutter verzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb erreicht werden.

Zur Erhaltung einer offenen Kulturlandschaft werden Kulturlandschaftsbeiträge bestehend aus einem Offenhaltungsbeitrag, einem Hangbeitrag, einem Steillagenbeitrag, einem Alpungsbeitrag und einem Sömmerungsbeitrag ausgerichtet. Der Offenhaltungsbeitrag ist nach Zone abgestuft und wird für Flächen im Hügel- und Berggebiet ausbezahlt. Ziel ist es, dass die Flächen nicht verbuschen oder verwalden. Der Hangbeitrag, der Steillagenbeitrag und der Hangbeitrag für Rebflächen fördern die Bewirtschaftung und Offenhaltung der Flächen in Hanglagen, welche besonders vom Waldeinwuchs bedroht sind. Zur Sicherstellung einer angemessenen Bestossung der Sömmerungsbetriebe wird für Ganzjahresbetriebe, die ihre Tiere im Inland sömmern, ein Alpungsbeitrag ausgerichtet. Die nachhaltige Bewirtschaftung und Pflege der Sömmerungsflächen wird zudem mit Sömmerungsbeiträgen unterstützt.

Beantragte Neuregelung

Der bisherige Offenhaltungsbeitrag wird aufgehoben und die finanziellen Mittel werden zum Produktionserschwernisbeitrag transferiert. Die Beitragsansätze pro Hektare werden wie bisher von der Hügel- bis zur Bergzone IV ausgerichtet. Weiterhin ist ein Mindesttierbesatz für die Ausrichtung von Produktionserschwernisbeiträgen vorausgesetzt. Die Produktion wird damit weiterhin gestärkt und ein Beitragstyp kann gestrichen werden.

Auch in Zukunft wird es jährliche Schwankungen und vor allem Zuwächse bei der Beteiligung bei den einzelnen Beitragsarten geben. Die Beitragsansätze für die einzelnen Beitragstypen sollen möglichst mehrere Jahre stabil bleiben. Deshalb soll neu ein variabler Zusatzbeitrag zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet werden. Dieser berechnet sich jährlich aufgrund der zur Verfügung gestellten Mittel im Direktzahlungskredit, abzüglich der Ausgaben für alle anderen Beitragsarten (Kulturlandschaftsbeiträge, übrige Versorgungssicherheitsbeiträge, Biodiversitätsbeiträge, Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität, Produktionssystembeiträge), den Ausgaben für den In - situ-Beitrag sowie den Ausgaben für Ressourceneffizienz- und Gewässerschutzprojekte. Der Zusatzbeitrag setzt wie der Basisbeitrag einen Mindesttierbesatz voraus.

Die eidgenössischen Räte haben die Motion 24.3973 Z’graggen im Jahr 2025 angenommen. Die Motion verlangt eine Erhöhung des Agrarbudgets um geschätzte 5 Millionen Franken sowie eine Anpassung des Berechnungsmodus für die Steillagenbeiträge auf Stufe Direktzahlungsverordnung.

Die weiteren Kulturlandschaftsbeiträge (Hangbeitrag, Hangbeitrag Rebflächen, Alpungsbeitrag, Sömmerungsbeitrag) sollen unverändert weitergeführt werden. Die Vorschriften für die Sömmerung sind auf Verordnungsstufe geregelt. Sie werden im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnungen zur Umsetzung der AP30+ zusammen mit den Kantonen und Organisationen überprüft. Auch die übrigen Versorgungssicherheitsbeiträge (Basisbeitrag, Beitrag für offene Ackerfläche und für Dauerkulturen) sollen unverändert fortgeführt werden.

Rund 100'000 Milchkühe werden jährlich gesömmert und sind damit sehr wichtig für die Pflege und Offenhaltung der alpinen Landschaft. Die Käseherstellung mit Alpmilch erzeugt eine hohe Wertschöpfung und ein höheres Einkommen. Mit der Erhöhung der Zulage für verkäste Milch (+2 Rp./kg) und der Zulage für Fütterung ohne Silage (+1 Rp./kg) wird die Wirtschaftlichkeit der Sömmerungsbetriebe verbessert. Jährlich werden rund 60 Mio. kg Milch zu Käse verarbeitet und somit steigt die Unterstützung der Betriebe um 1,8 Mio. Fr. pro Jahr.

➔ Art. 71 Abs. 1 Bst. a und Art. 72 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4