Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 56Fedlex · Erläuternder Bericht
Stand 2027 AP30+ (neu)
2. Anforderung an die AG und GmbH 2. Anforderung an die AG und GmbH
• Landwirtschaft muss 2/3 der Aktiven der AG oder • Landwirtschaft muss 3/4 der Aktiven der AG oder GmbH GmbH ausmachen ausmachen
Direktzahlungsverordnung Direktzahlungsverordnung
• Biodiversitätsbeiträge sowie Beiträge für regionale • Alle Direktzahlungen für natürliche Personen und Per-Biodiversität und Landschaftsqualität für juristi- sonengesellschaften, die einen Verein, eine Genossche Personen senschaft oder eine Stiftung in leitender Funktion führen
3. Anforderungen an die natürlichen Personen bei juris- 3. Anforderungen an die natürliche Person, die den Landtischen Personen wirtschaftsbetrieb eines Vereins, einer Genossenschaft oder einer Stiftung führt
• Keine • Eine Person mit leitender Funktion (Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Vorstands, Betriebsleiter)
muss die Ausbildungsanforderung erfüllen und die Altersgrenze einhalten
• Die Person mit leitender Funktion darf maximal 25 % ausserhalb des Betriebes arbeiten
4. Anforderung an die juristische Person bei juristischen 4. Anforderung an die Stiftung, Genossenschaft und an Personen den Verein
• Keine • Entweder ist der Hauptzweck der juristischen Person die Landwirtschaft. Die Aktiven der Bilanz müssen zu mindestens 3/4 der Landwirtschaft zuteilbar sein.
• oder die Stiftung, die Genossenschaft, der Verein hat einen gemeinnützigen Zweck und betreibt zu diesem
Zweck unter anderem einen Landwirtschaftsbetrieb.
➔ Art. 70 Abs. 1, Art. 70a Abs. 1bissowie Abs. 3 Bst. b
Abstufung, Reduktion und Begrenzung von Direktzahlungen
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Der Basisbeitrag Versorgungssicherheit wird heute ab der 60. Hektare abgestuft. Diese Abstufung berücksichtigt die Skaleneffekte bei der Erbringung dieser spezifischen gemeinwirtschaftlicher Leistungen. Bei hohem Einkommen oder Vermögen wird zudem der Übergangsbeitrag aus sozialpolitischen Gründen reduziert. Der Übergangsbeitrag federte sinkende Beiträge bei den Direktzahlungen aufgrund des Systemwechsels mit der AP14-17 ab. Weiter besteht immer noch eine gesetzliche Grundlage, dass der Bundesrat die Direktzahlungen pro SAK auf einem Betrieb begrenzen kann. Er hat diese Begrenzung allerdings in der Direktzahlungsverordnung per 2023 aufgehoben. Weiter werden die Biodiversitätsbeiträge in der Sömmerung pro effektiven Normalstoss begrenzt. Die Abstufungen und Begrenzungen sollen einfacher geregelt werden.
Beantragte Neuregelung
Aus sozialpolitischen und wirtschaftlichen Gründen soll künftig für Ganzjahresbetriebe eine einzige schrittweise Reduktion (bzw. Abstufung) für die Direktzahlungen eingeführt werden. Es soll die Summe aller Beiträge schrittweise reduziert werden, ausgenommen sind die Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität und der Zusatzbeitrag zum Versorgungssicherheits-Basisbeitrag. Diese Ausnahmen rechtfertigen sich, weil die ersten Beiträge vom Kanton kofinanziert und der Zusatzbeitrag variabel ist. Die bisherigen Abstufungen nach Fläche und die Begrenzung nach SAK sollen im Gegenzug aufgehoben werden. Auch die bisherigen Begrenzungen des Übergangsbeitrags fallen weg. Eine schrittweise Reduktion der gesamten Direktzahlungen eines Sömmerungsbetriebs wäre hingegen nicht opportun. Sömmerungsbetriebe werden oft von Genossenschaften und Kooperationen bewirtschaftet, die aus vielen Bewirtschaftenden bestehen. Für die Sömmerungsbetriebe sollen wie bisher die Biodiversitätsbeiträge begrenzt werden.
Die Direktzahlungen eines Ganzjahresbetriebs sollen beginnend ab dem Grenzwert von 100 000 Franken schrittweise reduziert werden. Der Betrag der Direktzahlungen zwischen 100 000 und 150 000 Franken soll um 10 Prozent reduziert werden; der Betrag der Direktzahlungen zwischen 150 000 und 200 000 Franken um 20 Prozent; der Betrag der Direktzahlungen zwischen 200 000 Franken und 250 000 Franken um 30 Prozent usw. An einem konkreten Beispiel eines Betriebes mit 280 000 Franken