Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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3.1.3.3 Übergangsbeitrag

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Mit dem Übergangsbeitrag wurde der Wechsel zur AP14–17 sozialverträglich ausgestaltet. 2014 haben die Kantone einmalig einen Basiswert für jeden landwirtschaftlichen Betrieb berechnet und damit die Differenz zwischen den Allgemeinen Direktzahlungen nach dem damaligen alten Recht und der Summe der Kulturlandschaftsbeiträge und den Versorgungssicherheitsbeiträge für Ganzjahresbetriebe nach neuem Recht festgelegt. Die für den Übergangsbeitrag zur Verfügung stehenden Mittel entsprechen dem Kredit der Direktzahlungen abzüglich der Ausgaben für alle freiwilligen Direktzahlungsprogramme, den Ausgaben für den In - situ-Beitrag sowie den Ausgaben für Ressourceneffizienz- und Gewässerschutzprojekte. Jährlich erhalten die Betriebe einen prozentualen Anteil ihres individuellen Basiswerts als Übergangbeitrag. Der prozentuale Anteil ist für alle Betriebe gleich hoch. Infolge der steigenden Teilnahme an den verschiedenen Direktzahlungsprogrammen ist die mit dem Übergangsbeitrag ausbezahlte Direktzahlungssumme in der Folge jährlich gesunken. In der Botschaft zur AP14–17 hat der Bundesrat in Aussicht gestellt, diese Beiträge während acht Jahren auszurichten, im LwG wurden sie jedoch nicht befristet. Mit der AP30+ sollte es nicht zu einer wesentlichen Umverteilung der Direktzahlungen zwischen den Betrieben kommen. Daher hat der Übergangsbeitrag keine Berechtigung mehr.

Beantragte Neuregelung

Der Übergangsbeitrag wird aufgehoben.

➔ Art. 70 Abs. 2 Bst. f und Art. 77

3.1.3.4 Biodiversitätsbeiträge

Bei der Weiterentwicklung der Biodiversitätsbeiträge soll die Flexibilität in der Bewirtschaftung, gleichzeitig aber auch die Wirkung und damit die Effizienz der Beiträge ins Zentrum gestellt werden. Geplant sind im Bereich der Biodiversitätsbeiträge ergebnisorientierte Ansätze für Grünland-BFF und Bäume, sowie eine wirksamere Förderung der Insektenvielfalt zu gewährleisten. Erfahrungen aus Projekten wie aus dem Ressourcenprojekt «Zielorientierte Biodiversitätsförderung» (ZiBiF) können dabei genutzt werden.

a) Vollständig ergebnisorientierte Förderung von Grünland-BFF QII

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Die heutige Biodiversitätsförderung über Direktzahlungen basiert auf einem zweistufigen System: Die Qualitätsstufe I (QI) ist massnahmenorientiert definiert: Für Biodiversitätsförderflächen (BFF) werden Beiträge bezahlt, wenn vorgegebene Massnahmen umgesetzt werden. Bei Grünland-BFF umfassen diese insbesondere Vorgaben zum Schnittzeitpunkt, zur Beweidung, zur Düngung, zur Verpflichtungsdauer und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Qualitätsstufe II (QII) ist hingegen grösstenteils ergebnisorientiert definiert: QII-Beiträge werden bezahlt, wenn auf den Grünland-BFF eine minimale Anzahl Zeigerpflanzenarten vorhanden sind. Bei extensiv genutzten Weiden kann ein Teil der Qualität auch mit biodiversitätsfördernden Strukturen erreicht werden.

Auf den QII-Flächen müssen immer auch die QI-Anforderungen eingehalten werden. Das System ist damit nur teilweise ergebnisorientiert und schränkt die Handlungsfreiheit in der Bewirtschaftung der Flächen ein.

Beabsichtigte Neuregelung

Es soll geprüft werden, wie Grünland-BFF der Qualitätsstufe II künftig vollständig ergebnisorientiert definiert und bezahlt werden sollen. Die QII-Flächen könnten somit eigenverantwortlicher bewirtschaftet werden. Dies bedeutet, dass Bestimmungen der Qualitätsstufe I auf QII-Flächen nicht mehr eingehalten werden müssen. Die konkreten Ausführungsbestimmungen und mögliche flankierende Massnahmen werden auf Verordnungsstufe ausgearbeitet und mit den interessierten Kreisen besprochen.

Ergänzend dazu soll zur weiteren Steigerung der Qualität von Biodiversitätsförderflächen bei QII eine zusätzliche Beitragsstufe eingeführt werden. Flächen mit besonders vielen Zeigerpflanzenarten sollen einen höheren Beitrag erhalten. Die minimal nötige Anzahl Zeigerpflanzenarten als Indikator und die