Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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lassen. Zwei unabhängige Expertengutachten22 kamen 2019 zum Schluss, dass der Begriff «bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betrieb» ein Leitbegriff in der BV darstellt, der dem Gesetzgeber Gestaltungsraum lässt, welche Anforderungen juristische Personen erfüllen müssen, damit sie als bäuerlich aufgefasst werden können.
Die Ausrichtung der Direktzahlungen auf die Erbringung von spezifischen gemeinwirtschaftlichen Leistungen wurde mit der AP14–17 und der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 19.475 erheblich gestärkt, indem z. B. Produktionssystembeiträge eingeführt und ausgebaut wurden. Die mit den Beiträgen angestrebten Leistungen können grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform eines Betriebs erbracht werden. Die Landwirtschaftsbetriebe werden zudem unabhängig von der Rechtsform bereits seit langem durch weitere Förderinstrumente des Bundes (z. B. Zulagen für die verkäste Milch, Zulagen für den Verzicht auf Silofütterung, Investitionshilfen und Einzelkulturbeiträge) unterstützt.
Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft zur AP22+ einen Vorschlag für eine Erweiterung der Beitragsberechtigung von juristischen Personen verabschiedet. Dieser Vorschlag wurde vom Parlament nicht diskutiert. Die Anforderungen für juristische Personen, die einen Ganzjahresbetrieb bewirtschaften und Direktzahlungen erhalten wollen, sollen punktuell reduziert werden.
Beantragte Neuregelung
Als Grundsatz soll die Beitragsberechtigung von natürlichen und juristischen Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, ins LwG aufgenommen werden. Die bisherige Bestimmung, wonach Beiträge nur für bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe ausgerichtet werden, bleibt dabei unverändert. Der Gesetzgeber soll im LwG neu festlegen, welche Ganzjahresbetriebe namentlich als «nicht bäuerlich» gelten und somit nicht beitragsberechtigt sind. Dies betrifft die Betriebe, die von Gemeinden, Kantonen und vom Bund bewirtschaftet werden sowie Betriebe, die einen höheren als den nach Artikel 46 LwG möglichen Tierbestand halten. Ebenfalls als «nicht bäuerlich» gelten die von juristischen Personen geführten Betriebe, deren Aktienkapital, Stammanteile, das Grundkapital und die Stimmrechte ganz oder teilweise von anderen juristischen Personen gehalten oder ausgeübt werden – sogenannte Holdings. Letztere Abgrenzung der nicht bäuerlichen Betriebe bei juristischen Personen ist analog zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), bzw. gemäss Botschaft zur Änderung des bäuerlichen Bodenrechts (BBl 2025 3136).
Der Kreis der beitragsberechtigten und damit als bäuerlich im Sinne des LwG betrachteten juristischen Personen soll indes grösser sein als in der Anwendung im bäuerlichen Bodenrecht. Grund dafür ist, dass das BGBB gestützt auf Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe f BV den Fokus auf die Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes bzw. den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung legt. Mit den Direktzahlungen hingegen steht ein angemessenes Entgelt für die erbrachten Leistungen im Vordergrund. Im Bereich des LwG ist deshalb eine Abwägung zwischen «bäuerlich» und den erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzunehmen. Gemeinwirtschaftliche Leistungen werden beispielsweise auch von Stiftungen, Genossenschaften und Vereinen erbracht, die bereits vor vielen Jahren landwirtschaftliche Gewerbe erworben oder gepachtet haben, diese auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften und dadurch die gewünschten gemeinwirtschaftlichen Leistungen erbringen. Deshalb sollen auch diese Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen zum Kreis der beitragsberechtigten juristischen Personen gehören.
Der Bundesrat legt wie bisher gestützt auf Artikel 70a Absatz 3 Buchstabe b LwG die Werte und Anforderungen fest, nach denen Betriebe, die von juristischen Personen bewirtschaftet werden, als bäuerlich und somit als beitragsberechtigt gelten. Er sieht vor, den bisherigen Kreis der direktzahlungsberechtigten juristischen Personen in der Direktzahlungsverordnung auf Stiftungen, Genossenschaften und Vereine auszuweiten und zudem die Anforderungen an die AG und GmbH zu senken.
• Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer AG oder GmbH als Selbstbewirtschafter führen, sollen wie bisher Direktzahlungen erhalten können. Für sie werden die bisherigen Anforderungen punktuell gesenkt. Sie müssen nur noch mindestens 1/3 am Aktienkapital oder den Stimmrechten halten. Dafür dürfen sie nur noch maximal 25 % ausserhalb des Betriebs arbeiten. Weiterhin müssen sie die Ausbildungsanforderung und die Altersgrenze
22 Die Expertengutachten können beim BLW auf Anfrage bezogen werden.