Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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einhalten. Die Aktiven in der Bilanz der AG oder der GmbH müssen zu mindestens drei Vierteln der Landwirtschaft zugeordnet werden können.
• Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb eines Vereins, einer Genossenschaft oder einer Stiftung in leitender Funktion führen, sollen neu beitragsberechtigt sein. Diese Person bzw. Personengesellschaft mit leitender Funktion muss die Ausbildungsanforderung erfüllen, die Altersgrenze einhalten und darf nicht mehr als 25 % auswärts arbeiten. Die Aktiven in der Bilanz des Vereins, der Genossenschaft oder der Stiftung müssen entweder zu mindestens drei Vierteln der Landwirtschaft zugeordnet werden können oder der Verein, die Genossenschaft oder die Stiftung verfolgt einen gemeinnützigen Zweck und führt dazu unter anderem einen Landwirtschaftsbetrieb. So könnte beispielsweise eine Stiftung Direktzahlungen erhalten, die auf ihrem Landwirtschaftsbetrieb Jugendliche zur Integration in die Landwirtschaft ausbildet.
Die bisherige Sonderbestimmung, dass Biodiversitätsbeiträge sowie die Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität an juristischen Personen, ohne spezifische Anforderungen, ausgerichtet werden, wird konsequenterweise aufgehoben.
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe nicht, da juristische Personen dort bereits seit langem ohne spezifische Anforderungen beitragsberechtigt sind.
Tabelle 8: Übersicht Beitragsberechtigung juristische Personen für Ganzjahresbetriebe Stand 2027 AP30+ (neu)
Regelung im LwG Regelung im LwG
• Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen • Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen
werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von werden Direktzahlungen an natürliche und juristische landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausge- Personen als Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen richtet eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgerichtet
• Nicht als bäuerlich gelten Betriebe:
o der Gemeinden, der Kantone und des Bundes (damit auch öffentlich-rechtliche Körperschaften)
o die von juristischen Personen geführt werden, deren Aktien, Stammanteile oder das Grundkapital sowie die Stimmrechte ganz oder teilweise im Eigentum anderer juristischen Personen sind (→ z. B. Ausschluss Holdingstrukturen)
o welche die Höchstbestände nach Artikel 46 überschreiten
• Der Bundesrat legt die Werte und Anforderungen für • Der Bundesrat legt die Werte und Anforderungen für
bäuerliche Betriebe fest bäuerliche Betriebe fest
Direktzahlungsverordnung Direktzahlungsverordnung
• Alle Direktzahlungen für natürliche Personen und • Alle Direktzahlungen für natürliche Personen und Per-
Personengesellschaften, die eine AG oder GmbH, als sonengesellschaften, die eine AG oder GmbH, als Selbstbewirtschafter führen Selbstbewirtschafter führen
1. Anforderungen an die natürlichen Personen, die den 1. Anforderungen an die natürlichen Personen, die den
Landwirtschaftsbetrieb einer AG oder GmbH führen Landwirtschaftsbetrieb einer AG oder GmbH führen
• Natürliche Personen sind beitragsberechtigt, wenn sie in • Natürliche Personen sind beitragsberechtigt, wenn sie in
der bäuerlichen Familien AG oder GmbH folgende An- der bäuerlichen Familien AG oder GmbH folgende Anteile am Kapital und an den Stimmrechten aufweisen: teile am Kapital und an den Stimmrechten aufweisen:
o AG: mindestens 2/3 Aktienkapital und mindestens o AG: mehr als 1/3 Aktienkapital und mehr als 1/3 2/3 Stimmrechte Stimmrechte (Sperrminorität)
o GmbH: mindestens 3/4 Anteile und mindestens o GmbH: mehr als 1/3 Anteile und mehr als 1/3 Stimm-3/4 Stimmrechte rechte (Sperrminorität)
• Alle Personen mit leitender Funktion (Verwaltungsrat, • Eine Person mit leitender Funktion und mit mehr als den
Direktor, Geschäftsführer) gelten als Mitbewirtschafter minimalen Anteilen am Aktienkapital und an den Stimm- und müssen jeweils Ausbildungsanforderung erfüllen rechten muss die Ausbildungsanforderung erfüllen und
und die Altersgrenze einhalten die Altersgrenze einhalten
• Alle Personen mit leitender Funktion dürfen maximal • Die Person mit leitender Funktion darf maximal 25%
75% ausserhalb des Betriebes arbeiten ausserhalb des Betriebes arbeiten