Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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hinaus soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit künftig auch vernetzte und systemübergreifende IKT-Lösungen sowie damit verbundene Funktionen ermöglicht werden. Entscheidend sind dabei immer die strengen Grenzen des Datenschutzgesetzes. Damit wird nicht nur der Austausch von Daten zwischen einzelnen Systemen möglich, sondern auch deren sichere, nachvollziehbare und bedarfsgerechte Nutzung in digital unterstützten Prozessen.

Im Aufgabenbereich der Land- und Ernährungswirtschaft werden bereits heute basierend auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen Daten bearbeitet. Dies betrifft insbesondere Verwaltungs-, Kontroll-, Beitrags-, Monitoring-, Statistik- und Aufsichtsaufgaben. Dazu gehören insbesondere Stamm-, Struktur- und Standortdaten, Geodaten und weitere georeferenzierte Informationen, Produktionsdaten, Daten zum Produktionsmitteleinsatz, Beitragsdaten sowie Marktdaten. Die Daten können von Behörden, von mit Vollzugsaufgaben betrauten Dritten oder von Privaten stammen und werden auf Dateninfrastrukturen des Bundes, weiterer Behörden oder beauftragter Dritter bearbeitet, soweit dafür eine entsprechende rechtliche Grundlage besteht.

Die beantragte Neuregelung knüpft an diese bestehenden Aufgaben und Datenbearbeitungen an. Sie schafft keine neue materielle Aufgabe und keine allgemeine Grundlage für Datenbearbeitungen ausserhalb der bestehenden rechtlichen Grundlagen. Die betroffenen Akteure behalten die Kontrolle über ihre Daten: Soweit keine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Pflicht für eine Datenlieferung bzw. Datenbearbeitung besteht, ist das Einverständnis der betroffenen Person erforderlich. Sie entscheidet im Rahmen der vorgesehenen Freigabemöglichkeiten selbst, ob und für welche Zwecke ihre Daten Dritten zugänglich gemacht oder weiterverwendet werden dürfen. Ohne ausdrückliche rechtliche Grundlage oder entsprechende Freigabe ist kein Zugriff auf die Daten möglich.

Der bestehende rechtliche Rahmen soll so weiterentwickelt werden, dass Daten zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben vernetzt und somit sicher, nachvollziehbar und bedarfsgerecht genutzt werden können. Gleichzeitig soll der Austausch von Daten unter den Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen der rechtlichen Vorgaben unterstützt werden.

Die Datenbearbeitung im Einflussbereich des Bundes soll sich an zentralen Grundsätzen einer zeitgemässen und vertrauenswürdigen Datennutzung orientieren. Dazu gehört insbesondere das Once-Only-Prinzip, wonach die Grundlage geschaffen wird, dass Daten nur einmal erhoben und anschliessend mehrfach genutzt werden können, sofern die dafür erforderlichen rechtlichen Grundlagen vorliegen.

Zur Umsetzung dieser Weiterentwicklung wird die bestehende Delegationsnorm aus Artikel 165g präzisiert und erweitert. Der Bundesrat soll die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Vorgaben nicht nur bezogen auf einzelne Informationssysteme, sondern auch im Hinblick auf weitere Mittel der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Mittel) sowie damit verbundene Dienstleistungen und deren Funktionen regeln können. Dadurch können Daten und digitale Funktionen dort eingesetzt werden, wo sie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich sind, insbesondere zur Vereinfachung von Vollzugs- und Verwaltungsprozessen, zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit und Datenqualität sowie zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Behörden, Dritten und weiteren Akteuren.

Die Nutzung von Daten bleibt dabei an die jeweils bestehenden gesetzlichen Aufgaben und Vorgaben gebunden. Gleichzeitig wird mit der rechtlichen Grundlage auf Stufe Gesetz und den Ausführungsverordnungen sichergestellt, dass Datenschutz, Datensicherheit, Verantwortlichkeiten, Zugriffsrechte sowie die Aufbewahrung, Vernichtung und Archivierung der Daten auf Verordnungsstufe sachgerecht konkretisiert werden können. Damit wird die Grundlage geschaffen, um die fortschreitende Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft rechtlich nachvollziehbar, kontrolliert und praxistauglich weiterzuentwickeln, Medienbrüche zu reduzieren und den administrativen Aufwand für die beteiligten Akteure zu senken.

Mit der AP14-17 war vorgesehen, eine zentrale Datenerfassung für die Flächendaten (GIS) für alle Kantone zu realisieren. Dies konnte nicht umgesetzt werden. Deshalb soll neu der aktuell angewendete Prozess auch im Gesetz abgebildet werden.

➔ Art. 165g Abs. 1 Bst. a, b und f sowie Abs. 2 (neu), Art. 178 Abs. 5