Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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Artikel 101 Buchstabe d der Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) vom 31. Oktober 201835. Im LwG fehlen dagegen heute explizite Bestimmungen dazu. In Zeiten der Informationsflut ist es für Behörden zunehmend herausfordernd, die Bevölkerung und Betriebe zu erreichen. Um wirksame Informationskampagnen zu pflanzengesundheitlichen Risiken und neuen Schadorganismen durchzuführen, braucht es beim Bund deswegen auch zusätzliche Mittel.
Beantragte Neuregelung
Dass der Bund über neue Schadorganismen die Bevölkerung sowie die Landwirtschaft und den Gartenbau informieren kann, soll neu auf Gesetzesstufe im LwG verankert werden. Für relevante neue Schädlinge und Krankheiten von Pflanzen im Bereich der Landwirtschaft und des Gartenbaus (nach Art. 153 und 153a LwG) soll der Bund gestützt auf diese neue Gesetzesbestimmung informieren und sensibilisieren können. Er soll dazu auch Mittel für entsprechende Kampagnen einsetzen und dafür Dritte einbeziehen können.
Wo sinnvoll soll der Bund dabei im Sinne der Prävention auch proaktiv informieren, also bereits vor dem Auftreten bestimmter Schadorganismen in der Schweiz auf mögliche Risiken hinweisen. Dies insbesondere, damit sich Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe präventiv besser auf neue pflanzengesundheitliche Gefahren vorbereiten können. Mit der vorgeschlagenen neuen gesetzlichen Grundlage und zusätzlichen finanziellen Mitteln (0,5 Millionen Franken pro Jahr) sollen die Kommunikationsmassnahmen des Bundes zur Sensibilisierung und Information insbesondere der betroffenen Zielgruppen gegenüber heute deutlich gestärkt werden.
➔ Art. 153 Abs. 1 Bst. d und Art. 153a Abs. 4
3.1.6.3 Abfindungen für Schäden
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Behördlich angeordnete Massnahmen zur Tilgung oder Eindämmung von besonders gefährlichen Schädlingen oder Krankheiten von Pflanzen (insbesondere Quarantäneorganismen) können für betroffene Betriebe einschneidende wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Die Kantone und das BLW können heute gestützt auf Artikel 156 LwG Landwirtschaftsbetrieben und Betrieben des produzierenden Gartenbaus Abfindungen nach Billigkeit ausrichten, falls Gegenstände infolge behördlicher Massnahmen nach Artikel 153 LwG vernichtet oder in ihrem Wert verringert werden. Diese Regelung stammt aus dem Jahr 1951 und ist nicht mehr zeitgemäss. Bei Massnahmen gegen Quarantäneorganismen entstehen Betrieben oft hohe Kosten, selbst wenn keine Waren vernichtet oder im Wert vermindert werden. Dies beispielsweise für die vorsorgliche Behandlung von möglicherweise befallenen Pflanzen, für die Desinfektion von Gewächshäusern oder durch ein vorsorgliches Verbot, bestimmte Waren in Verkehr zu bringen. Solche Kosten können für Betriebe unzumutbar sein.
Die heutige Formulierung des Artikels 156 LwG deckt nicht alle Fälle ab, in denen eine Entschädigung des Betriebes durch den Kanton oder den Bund verhältnismässig, fair und angemessen wäre. Die zuständigen Behörden haben die Norm in der Vergangenheit zwar teilweise bereits im Sinne des Gesetzeszwecks ausgelegt, doch fehlt derzeit eine eindeutige gesetzliche Grundlage. Für Rechtssicherheit und eine faire, zeitgemässe Entschädigung ist eine Anpassung notwendig.
Beantragte Neuregelung
Abfindungen nach Billigkeit sollen künftig im Schadensfall unabhängig davon, ob Waren vernichtet oder entwertet wurden, den geschädigten Betrieben ausgerichtet werden können. Die vorgeschlagene Anpassung schafft Rechtsklarheit und entlastet betroffene Betriebe gezielt, ohne eine pauschale staatliche Kostendeckung einzuführen. Die Entschädigung erfolgt weiterhin nach dem Billigkeitsprinzip im Einzelfall. Die Zuständigkeiten und Kostenbeteiligung von Bund an kantonalen Abfindungen bleiben unverändert.
➔ Art. 156
35 SR 916.20