Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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3.1.8 Änderung anderer Erlasse

3.1.8.1 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Mit der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (PZV)36 legt der Bundesrat den zulässigen Pachtzins fest. Der landwirtschaftliche Pachtzins ist für Rebland ab 15 Aren und für Acker- bzw. Grünland ab 25 Aren verbindlich. Für den Pachtzins von landwirtschaftlichen Gewerben besteht eine Bewilligungspflicht.

Aus der Praxis ergibt sich allerdings eine deutliche Abweichung vom gesetzlichen Maximum, welche sich in gestiegenen Pachtkosten niederschlägt. Von rund 1 000 000 ha37 landwirtschaftlicher Nutzfläche in der Schweiz sind rund 45 Prozent38 verpachtet. Der aktuell erlaubte Pachtzins liegt zwischen 100 bis rund 700 Fr./ha pro Jahr je nach Qualität, Steilheit und Grösse der Parzelle39. Werden im Mittel gut 100 Fr./ha Überschreitung angenommen, resultiert bei verpachteten Flächen in der Höhe von 461 425 ha LN im Jahr 2020 ein jährlicher Einkommensverlust von schätzungsweise 50 Millionen Franken. Für die Landwirtschaft ist dies ein erheblicher Verlust an Einkommen. Eine Reduktion dieses Einkommensverlusts kann deshalb massgeblich zur Steigerung des Einkommens in der Landwirtschaft und somit zur Zielerreichung der AP30+ beitragen.

Beantragte Neuregelung

Zur Stärkung der Pächterposition soll festgehalten werden, dass während der Pachtdauer auf eine Rückforderung eines zu hohen Pachtzinses nicht verzichtet werden kann und die Forderung bis einen Monat nach Pachtende nicht verjährt. Nach Ablauf der Pachtdauer kann der Pächter den zu viel bezahlten Pachtzins beim Verpächter einfordern. Diese Bestimmung soll nur auf neue Pachtverträge angewendet werden, nachdem die Gesetzesanpassung in Kraft gesetzt wird. Eine analoge Lösung ist im Arbeitsrecht für gesetzliche Forderungen der Arbeitnehmenden vorgesehen (vgl. Artikel 341 OR). Eine solche Bestimmung stärkt die Verhandlungsposition der Pächter gegenüber den Grundeigentümern, ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu verursachen.

➔ Art. 45a LPG und Übergangsbestimmung in Art. 60c LPG

3.1.8.2 Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG)

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Die Schweiz muss gemäss Klima- und Innovationsgesetz (KIG) ihre Treibhausgasemissionen bis 2040 um 75 Prozent gegenüber 1990 reduzieren. Bis 2050 gilt das Netto-Null-Ziel. Im Gesetz sind Richtwerte für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie für die Zeithorizonte 2040 und 2050 festgelegt. Für die Landwirtschaft, auf die heute über 16% der inländischen Treibhausgasemissionen entfallen, fehlen entsprechende Richtwerte im KlG. Der Bundesrat hat in seiner langfristigen Klimastrategie 2021 das Ziel festgehalten, dass die Treibhausgasemissionen aus der landwirtschaftlichen Produktion bis 2050 um 40 Prozent gegenüber 1990 sinken sollen. In der Klimastrategie Landwirtschaft und Ernährung haben BAFU, BLV und BLW 2023 das Ziel konkretisiert und u.a. Etappenziele für 2030 und 2040 definiert.

Gemäss der Aussprache des Bundesrats vom 12. September 2025 zur Klimapolitik nach 2030 sollen Massnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen im Rahmen der Agrarpolitik umgesetzt werden. Gemäss Artikel 12 Absatz 1 KlG sind zudem die Vorschriften anderer Bundeserlasse, unter anderem im Bereich Landwirtschaft, so auszugestalten, dass sie einen Beitrag zu den Klimazielen leisten.

36 SR 221.213.221

37 Bundesamt für Statistik (BFS): Landwirtschaftliche Strukturerhebung, landwirtschaftliche Nutzfläche ohne Sömmerungsgebiet 2024, Stand 13.05.2025

38 Agristat: Statistische Erhebungen und Schätzungen, Quelle: BFS landwirtschaftliche Betriebszählung, Zusatzerhebung 2020, Brugg 09.2025

39 Verschiedene Merkblätter der Kantone (u.a. BL, LU, SO) und der Pachtzinsempfehlung des Schweizerischen Bauernverbandes