Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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Gemäss Zwischenbilanz ist die Treibhausgas-Emissionsentwicklung bis 2030 nicht auf Zielkurs. Folglich besteht grosser Handlungsbedarf, griffige, konkrete und verbindliche Massnahmen zu ergreifen, um den Zielbereich für 2030 und darüber hinaus zu erreichen.

Beantragte Neuregelung

Zusätzlich zu den Richtwerten für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie soll mit Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d ein Richtwert für die Landwirtschaft vorgesehen werden. Die Treibhausgasemissionen im Sektor Landwirtschaft sollen gegenüber 1990 bis 2040 um 30 Prozent und bis 2050 um 40 Prozent vermindert werden. Diese Ziele entsprechen den bereits in Strategien definierten Zielen für die Landwirtschaft.

➔ Art. 4, Abs. 1, Bst. d KlG

3.1.8.3 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG)

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Für importierte tierische Produkte, die nach Methoden produziert wurden, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, besteht eine Deklarationspflicht nach dem LwG. Zudem bestehen für Lebensmittel tierischer Herkunft, die mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert worden sind, Deklarationspflichten nach dem LMG. Diese beiden Deklarationspflichten unterscheiden sich insbesondere in Bezug auf die Nachweispflicht.

Für die nach LwG in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden (hormonelle und nichthormonelle Stoffe zu Leistungsförderung, Käfighaltung bei Hühnern und Kaninchen) besteht eine Nachweispflicht. Das heisst die Verkaufsstelle muss den Behörden den Nachweis eines gleichwertigen Produktionsverbotes im Ausland erbringen, wenn die Erzeugnisse am Verkaufspunkt nicht deklariert werden – dies kann via Importeur erfolgen.

Das heutige LMG hingegen beruht auf dem Grundprinzip der Selbstkontrolle, d.h. ein Inverkehrbringer muss im Rahmen seiner Selbstkontrolle prüfen, ob er ein Produkt deklarieren muss oder nicht. Die Beweislastführung dafür liegt aber bei der Behörde (sog. Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 Verwaltungsverfahrensgesetz40). Soll die Beweisführungslast auf den Inverkehrbringer übertragen werden, braucht dies eine Rechtsgrundlage auf Stufe Gesetz, weil ein Grundsatz aus dem Verwaltungsrecht durchbrochen wird. Eine solche Bestimmung soll mit der vorliegenden Änderung des LMG geschaffen werden.

Beantragte Neuregelung

Mit dem neuen Artikel 13a soll im LMG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit auch für die nach der Lebensmittelgesetzgebung bestehenden Deklarationen für betäubungslos gewonnene Froschschenkel sowie weitere mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produzierte tierische Erzeugnisse die Beweisführungslast nicht mehr bei der Behörde liegt, sondern beim Inverkehrbringer. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen ist, wer nachweisen kann, dass das Lebensmittel aus einem Land stammt, das schmerzverursachende Herstellungsmethoden verbietet (Länderliste), oder eine akkreditierte Zertifizierungsstelle bestätigt, dass das Lebensmittel nicht mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert wurde.

➔ Art. 13a LMG

3.2 Bundesgesetz über die Plattform für den Datenaustausch in der Land- und Ernährungswirtschaft (PLEG)

3.2.1 Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Eine leistungsfähige Land- und Ernährungswirtschaft ist darauf angewiesen, dass die benötigten Daten für die Erfüllung der Aufgaben verlässlich, verfügbar, von guter Qualität und einfach nutzbar sind. Daten

40 SR 172.021