Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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kann sich nur entfalten, wenn alle relevanten Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft einbezogen werden. Datenflüsse entstehen nicht nur zwischen Behörden, sondern auch zwischen Landwirtschaftsbetrieben, Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette, Organisationen und privaten Dienstleistern. Dies ist auch mit Blick auf die Ernährungssicherheit von Bedeutung. Gerade in gewissen Krisenlagen kann ein rascher, verlässlicher und rechtssicherer Datenaustausch unter privaten sowie zwischen privaten und öffentlichen Akteuren wesentlich sein, um Engpässe frühzeitig zu erkennen, Lieferketten anzupassen und verfügbare Ressourcen gezielt einzusetzen. Da die operative Versorgung weitgehend durch private Akteure erfolgt, muss eine Plattform auch dort ansetzen, wo Daten in der Praxis tatsächlich benötigt und ausgetauscht werden.

Der Handlungsbedarf besteht somit darin, eine übergreifende rechtliche Grundlage für eine gemeinsame Plattform für den Datenaustausch zu schaffen. Diese soll vorhandene Daten besser nutzbar machen, Mehrfacherfassungen reduzieren, die Datenqualität verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Behörden, beauftragten Dritten und privaten Akteuren erleichtern. Gleichzeitig muss klar geregelt sein, dass daraus keine Pflicht zur Nutzung der Plattform, keine neuen Meldepflichten und keine automatischen Zugriffe auf Daten entstehen. Datenflüsse ohne gesetzliche Grundlage setzen weiterhin das Einverständnis der betroffenen Person voraus.

3.2.2 Beantragte Neuregelung

Mit dem neuen Bundesgesetz über die Plattform für den Datenaustausch in der Land- und Ernährungswirtschaft (PLEG) werden die gesetzlichen Grundlagen für die Bereitstellung einer gemeinsamen Plattform für den Datenaustausch geschaffen. Diese soll den sicheren, standardisierten, kontrollierten und nachvollziehbaren Datenaustausch zwischen den Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft ermöglichen.

Die Plattform dient dazu, bestehende Systeme miteinander zu verbinden und einen rechtlich, organisatorisch und technisch geregelten Übertragungsweg bereitzustellen. Die Daten verbleiben grundsätzlich in den jeweiligen Fachanwendungen oder privaten Anwendungen. Das PLEG schafft damit nicht die materiell-rechtliche Grundlage für neue Datenbearbeitungen, sondern regelt die Plattform, über die Daten nach Massgabe der jeweils anwendbaren Rechtsgrundlagen oder gestützt auf das Einverständnis der betroffenen Personen sicher übertragen werden können.

Abbildung 8: Abgrenzung PLEG zu anderen Rechtsgrundlagen und zu bestehenden Systemen.

Dies lässt sich etwa am Beispiel einer Labelorganisation veranschaulichen: Soll eine Labelorganisation bestimmte Betriebsdaten aus einem bestehenden System wie dem Agrarinformationssystem des Bundes (AGIS) erhalten, kann die Übermittlung über die Plattform erfolgen, sofern die betroffene Person, namentlich die betroffene Landwirtin oder der betroffene Landwirt, vorgängig das Einverständnis erteilt hat. Die Plattform begründet dabei keinen eigenen Anspruch der Labelorganisation auf diese Daten, sondern stellt den geregelten und nachvollziehbaren Übertragungsweg bereit.