Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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sind heute für viele Aufgaben zentral: für das Einreichen von Gesuchen, für die Berechnung und Auszahlung von Beiträgen, für Kontrollen, für statistische Auswertungen in der Land- und Ernährungswirtschaft und in den Bereichen Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit.
Im Aufgabenbereich der Land- und Ernährungswirtschaft werden bereits heute auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen Daten bearbeitet. Diese Grundlagen finden sich namentlich in Fachgesetzen und Verordnungen des Bundes und der Kantone. Sie regeln, welche Daten für welche Aufgabe bearbeitet werden dürfen, welche Behörden oder beauftragten Dritten zuständig sind und wer unter welchen Voraussetzungen Zugriff auf Daten erhält.
Die betroffenen Personen und Unternehmen in der Land- und Ernährungswirtschaft stehen jedoch nicht nur mit Behörden in Kontakt. Sie arbeiten auch mit weiteren privaten Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft zusammen, etwa mit Produzenten- und Labelorganisationen, Handelspartnern oder Anbietern von Farmmanagement-Informationssystemen (FMIS). Auch diese Akteure unterstützen die Bewirtschaftenden beim Datenmanagement oder erbringen Dienstleistungen, die auf den jeweiligen Betriebsdaten beruhen.
Heute müssen gleiche oder ähnliche Daten häufig mehrfach erfasst und in verschiedenen Systemen und Registern gepflegt werden. Dies verursacht Aufwand bei den Betrieben und bei weiteren Akteuren entlang der Wertschöpfungskette. Medienbrüche führen dazu, dass dieselben Daten an mehreren Orten erfasst, manuell übertragen oder nachgeführt werden müssen. Dadurch entsteht ein Mehraufwand. Zugleich steigt das Risiko, dass Daten nicht aktuell sind oder Fehler enthalten, was sich negativ auf die Datenqualität auswirkt.
Entsprechend kann das Once-Only-Prinzip, wonach Daten nach Möglichkeit nur einmal erfasst und anschliessend mehrfach genutzt werden sollen, zwischen Behörden und privaten Akteuren heute nur beschränkt umgesetzt werden. Die bestehenden Systeme, in welchen die Daten gehalten werden, sind für sich allein nicht das Problem, werden aber zur Herausforderung, wenn vorhandene Daten für berechtigte Zwecke auch an anderer Stelle benötigt werden. Hier müssen aufwändige Schnittstellen programmiert werden. Es fehlt heute oft ein einheitlicher, sicherer und nachvollziehbarer Weg, um Daten zwischen bestehenden Systemen zu übertragen. Dadurch bleibt ein erheblicher Teil des möglichen Nutzens der Digitalisierung ungenutzt.
Besonders wichtig ist dabei die Abgrenzung zwischen behördlichen Datenbearbeitungen, Datenzugriffen auf gesetzlicher Grundlage und freiwilligen Datenflüssen. Der Begriff der Datenbearbeitung umfasst nach dem Datenschutzrecht sämtliche Vorgänge im Umgang mit Daten, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren oder Löschen von Daten. In allen Fällen sind die Vorgaben des Datenschutzrechts und der Datensicherheit einzuhalten, insbesondere in Bezug auf Zweckbindung, Verhältnismässigkeit, Transparenz und die Rechte der betroffenen Personen. Wenn eine Behörde Daten für eine gesetzliche Aufgabe bearbeitet oder weitergibt, braucht es eine entsprechende rechtliche Grundlage. Wenn Daten hingegen an private Akteure weitergegeben oder von diesen genutzt werden sollen und keine solche rechtliche Grundlage besteht, braucht es das Einverständnis der betroffenen Person. Ohne rechtliche Grundlage oder das Einverständnis der betroffenen Person darf kein Zugriff auf Daten erfolgen.
Gestützt auf bestehende Rechtsgrundlagen bestehen bereits technische Grundlagen für den Austausch bestimmter Vollzugsdaten. Ein Beispiel sind Datenübertragungen basierend auf der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) und der Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V). Diese bestehenden Grundlagen betreffen jedoch vorab bestimmte Vollzugsdaten und einzelne Anwendungsbereiche. So können beispielsweise bereits heute Daten aus dem Agrarinformationssystem des Bundes (AGIS) mit Zustimmung der betroffenen Person Dritten zugänglich gemacht werden. Der bisherige Freigabeprozess über die Anwendung «Meine Agrardatenfreigabe» (MAF) wird derzeit in die Plattform für den Datenaustausch überführt. Dies zeigt, dass punktuelle technische Lösungen bereits bestehen, jedoch noch keine übergreifende gesetzliche Grundlage für eine gemeinsame Plattform für den Datenaustausch in der Land- und Ernährungswirtschaft vorhanden ist.
Um das Once-Only-Prinzip im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft umzusetzen, bedarf es einer Plattform, die den oben genannten Anwendungsfällen gerecht wird. Der volle Nutzen einer Plattform