Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 78Fedlex · Erläuternder Bericht
Für die Plattform soll eine Trägerschaft aus Bund und Kantonen geschaffen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Plattform auf einer breit abgestützten institutionellen Grundlage beruht und der Datenaustausch verlässlich, neutral und vertrauenswürdig ausgestaltet werden kann. Eine solche Trägerschaft trägt dazu bei, dass Betrieb und Weiterentwicklung der Plattform gemeinwohlorientiert erfolgen und die notwendigen Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit eingehalten werden.
Insgesamt schafft das PLEG damit die Grundlage für einen sicheren, effizienten und zukunftsgerichteten Rahmen des Datenaustauschs in der Land- und Ernährungswirtschaft. Die Plattform verringert administrative Belastungen, verbessert die Datennutzung und Datenqualität, vereinfacht Vollzugs- und Kontrollprozesse, fördert Innovationen, stärkt die Zusammenarbeit im Sektor und erhöht die Anschlussfähigkeit der bestehenden Systeme. Sie leistet damit einen Beitrag zu einer leistungsfähigen, nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und zukunftsfähigen Land- und Ernährungswirtschaft.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
4.1 Landwirtschaftsgesetz
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 41
Art. 6c
Absatz 1 hält fest, dass der Bund zur Erfüllung des Zwecks des LwG mit den Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft zusammenarbeitet. Dieses Kooperationsprinzip ist jedoch kein materieller Grundsatz, der die Parteien von Vorschriften des materiellen Rechts befreit42. Der Begriff «Akteure» umfasst Unternehmen der Privatwirtschaft, Produzenten- und Branchenorganisationen sowie weitere Organisationen und Verbände der Land- und Ernährungswirtschaft. Letztere umfasst alle die der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten Stufen. Die Zusammenarbeit soll die Ernährungssicherheit durch Nachhaltigkeit von der Produktion bis zum Konsum unterstützen. In Bezug auf Artikel 1 LwG wirkt sich das Engagement der gesamten Wertschöpfungskette auf die Buchstaben a) sichere Versorgung der Bevölkerung, b) Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, c) Pflege der Kulturlandschaft und e) Gewährleistung des Tierwohls aus.
Die Absätze 2 und 3 regeln das Verhältnis der staatlichen Rechtssetzung zu selbstverantwortlichem Engagement und beziehen sich auf die Zusammenarbeit bei der Vorbereitung der Rechtssetzung oder einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung43.
Gemäss Absatz 2 kann der Bund Absichtserklärungen und darauf aufbauende Vereinbarungen fördern, indem er Ziele und entsprechenden Fristen festlegt. Damit schafft der Bund einen rechtlichen Rahmen, in dem die Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft eigene Massnahmen zur Zielerreichung umsetzen können. Der Bund kann diese Ziele und Fristen und in Gesetzen, Verordnungen oder Strategien des Bundesrates festlegen.
Die Absichtserklärungen und ihre Vereinbarungen können zwischen den Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft abgeschlossen werden; die Beteiligung des Bundes ist möglich aber keine Voraussetzung. Absichtserklärungen regeln die Ziele und Rahmenbedingungen auf übergeordneter Ebene, während Vereinbarungen die Inhalte der Absichtserklärungen für ein spezifisches Thema konkretisieren. Beide können weiterentwickelt und erneuert werden. Die Ziele müssen auf Ebene der Akteure umsetzbar und überprüfbar sein44. Die Fortschrittsmessung wird durch ein Monitoring sichergestellt. Vereinbarungen müssen nicht zwingend eine gesetzliche Zielvorgabe oder einen politischen Entscheid konkretisieren. Sie können auch durch Eigeninitiative getroffen werden. Die Teilnahme ist freiwillig45.
41 SR 910.1
42 Analog: VUR 2004: Art. 41a-I-II; Kommentar zum Umweltschutzgesetz
43 Analog: VUR 2004: Art. 41a-I-II; Kommentar zum Umweltschutzgesetz
44 Analog: URP 1997: Vereinbarungen zwischen Staat und Wirtschaft im Umweltschutz – Möglichkeiten und Grenzen
45 Analog: BAFU 2021: Branchenvereinbarungen: Übersicht und Frage der Allgemeinverbindlichkeit