Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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Für die Form ist die eindeutige Formulierung der Ziele, Fristen und Indikatoren wichtig. Weitere Aspekte der Form werden nicht definiert46. Zu empfehlen ist die Klärung der Rollen und die Formalitäten zum Monitoring sowie der internen und externen Berichterstattung. Die Formulierung der Ziele muss den Unternehmen genügend Handlungsspielraum in der Umsetzung ermöglichen, damit ihre Wirtschaftsfreiheit nicht unverhältnismässig eingeschränkt ist. Es ist sicherzustellen, dass die Inhalte wettbewerbsrechtliche und kartellrechtliche Vorgaben erfüllen sowie internationale Verpflichtungen nicht tangieren. Die Verantwortung des Monitorings liegt oft beim Staat. Mit Artikel 185 besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Monitoring im Zusammenhang mit der Land- und Ernährungswirtschaft.
Bei Nichterfüllen der Vereinbarung durch einzelne Parteien oder Meinungsverschiedenheiten, bemühen sich die Parteien nach Treu und Glauben um eine möglichst rasche und gütliche Einigung. Die Anwendbarkeit von Artikel 169 ist im Einzelfall zu prüfen. Sollte sich abzeichnen, dass die in der Vereinbarung vorgesehenen Massnahmen nicht ausreichen, um die Ziele fristgerecht zu erreichen, regeln die Absätze 3 und 4 die subsidiäre Rechtssetzung: Gestützt auf das Monitoring der Ziele muss der Bundesrat die Absehbarkeit der Zielerreichung beurteilen. Es gilt abzuschätzen, ob die Ziele auch ohne zusätzliche Massnahmen ausreichend erreicht werden können. Der Entscheid für erforderliche Massnahmen obliegt dem Bundesrat. Im Falle einer absehbaren Zielverfehlung ist ein Kaskadenmodell vorgesehen: In einem ersten Schritt soll geprüft werden, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung möglich ist (Absatz 4). Sollte sich diese als ungeeignet oder nicht wirksam erweisen, wird eine Lösung über das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gesucht (Absatz 5).
Die Eignung einer Allgemeinverbindlicherklärung ist anhand der in Absatz 4 formulierten Voraussetzungen zu prüfen. Mit Buchstabe a wird sichergestellt, dass mehr als 50 Prozent der betroffenen Akteure die Vereinbarung unterzeichnet haben müssen. Mit betroffenen Akteuren sind jene Unternehmen und Organisationen gemeint, die einen Beitrag zu den Zielen leisten können. Diese Definition ist im Einzelfall zu prüfen. Zudem dürfen die Inhalte gemäss Buchstabe b nicht gegen geltendes Recht verstossen. Eine Absichtserklärung kann nicht allgemeinverbindlich erklärt werden, da sie keine Massnahmen zur Erreichung der Ziele enthält.
Absatz 5 weist darauf hin, dass die Eignung und Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeit gegeben sein müssen: die vorgesehenen Massnahmen und Fristen der betroffenen Vereinbarung müssen ausreichen, um das notwendige Zielniveau zu erreichen. Falls die Voraussetzungen gemäss Absatz 4 bzw. die Wirksamkeit und Eignung nicht gegeben sind, ermöglicht Absatz 5 den ordentlichen Rechtssetzungsweg. Dafür muss eine Rechtsgrundlage bestehen oder geschaffen werden47. Dadurch besteht die Flexibilität, die einzuführenden Massnahmen auf den jeweiligen Kontext anzupassen.
Artikel 6c Absatz 3, 4 und 5 sind auch anwendbar, wenn der Bund die Absichtserklärung oder Vereinbarung nicht mitunterzeichnet hat. Hingegen ist eine Einsicht des Bundes in das Monitoring der Zielerreichung und Berichterstattung Voraussetzung.
Verhältnis von Artikel 6c zu Artikel 8, 9 und 37
Es ist zwar möglich, dass teilweise einzelne Inhalte von Absichtserklärungen und Vereinbarungen ähnlich sind wie Inhalte von Standardverträgen nach Artikel 37. Dennoch ist die Allgemeinverbindlicherklärung gemäss Artikel 6c nicht anwendbar im Zusammenhang mit den Artikeln 8, 9 und 37. Es gibt wichtige Unterschiede zwischen der Allgemeinverbindlicherklärung gemäss Artikel 6c und Standardverträgen gemäss Artikel 8, 9 und 37.
Ein wichtiger Unterschied ist der betroffene Kreis der Akteure. Der Begriff der Branchenorganisation umfasst gemäss Artikel 8 Absatz 2 die Produzenten, Verarbeiter und gegebenenfalls den Handel. Bei der Stufe Handel wird nicht unterschieden zwischen Gross- und Detailhandel. Bei Artikel 6c kann hingegen der Detailhandel spezifisch eingebunden werden.
Zudem unterscheiden sich die Fälle in Bezug auf den Anstoss einer Allgemeinverbindlicherklärung. Im Fall von Artikel 6c braucht es im Gegensatz zu Artikel 9 und 37 kein Gesuch der betroffenen Branche. Die Notwendigkeit einer Anwendung der Allgemeinverbindlicherklärung gemäss Artikel 6c stützt sich auf ein Monitoring der Zielerreichung und wird vom Bundesrat beurteilt.
46 Analog: VUR 2004: Art. 41a-I-II; Kommentar zum Umweltschutzgesetz
47 Bundesamt für Umwelt (BAFU): Branchenvereinbarungen: Übersicht und Frage der Allgemeinverbindlichkeit. Faktenblatt zuhanden der Subkommission 20.433 Parlamentarische Initiative «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken», 08.02.2021.