Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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Art. 27
Zukünftig soll die Marktbeobachtung im Bereich der Produktionsmittel gestärkt und bestehende Datenlücken im Bereich Früchte und Gemüse sowie Fleisch zu wichtigen Warenpreisen sollen geschlossen werden. Ebenso sind Datenlücken entlang der Stufen der Wertschöpfungskette (insbesondere Verarbeitung und Handel) zu schliessen. Für diese Zwecke ist eine Präzisierung der einer Marktbeobachtung unterstellten Stufen der Wertschöpfungskette (Abs. 1) und eine Stärkung der Mitwirkungspflicht angezeigt (Abs. 3).
Preise und Preisentwicklungen werden von verschiedenen preisbildenden Faktoren beeinflusst. Bereits heute weist die Marktbeobachtung die Preisdaten der Waren weitgehend differenziert nach Produktionssystemen aus und stellt Informationen zu verschiedenen preisbildenden Faktoren (z. B. Mengen, Qualitäten, Herkunft) zur Verfügung. Die Mengen werden insbesondere für die Gewichtung der einzelnen Preisdaten zu einem repräsentativen Durchschnittspreis benötigt. Die Praxis im Umgang mit diesen preisbildenden Faktoren soll gesetzlich verankert werden und die Grundlage schaffen, bei Bedarf die Preise systematisch differenziert nach bestimmten preisbildenden Faktoren wie beispielsweise dem Produktionssystem erheben und ausweisen zu können (Abs. 1).
Ein weiterer Schwerpunkt der Neuordnung liegt darin, sichtbar zu machen, welche Wertschöpfungseffekte für ausgewählte Teilmärkte auf den einzelnen Stufen der Wertschöpfungskette entsteht und wie sich diese entlang der Kette verteilen. Vor dem Hintergrund eines effizienten Mitteleinsatzes und einer guten Verständlichkeit der Ergebnisse wird der Fokus auf Indikatoren wie beispielsweise dem Anteil der Produzenten am Konsumentenfranken und Marktspannen liegen. Solche Berechnungen sollen regelmässig erstellt und kommuniziert werden. Auch hier ist eine Präzisierung der gesetzlichen Grundlage (Abs. 2) sowie eine Stärkung der Mitwirkungspflicht (Abs. 3) zielführend, um eine repräsentative Datenerhebung zu gewährleisten.
Aktuell bezeichnet der Bundesrat die Stelle, welche die notwendigen Erhebungen durchführt und die Öffentlichkeit orientiert, auf Verordnungsstufe. Die Führung der Marktbeobachtung durch das BLW soll neu auf Gesetzesstufe verankert werden (Abs. 3). Dadurch wird die für eine angemessene Analyse und Interpretation der Daten wichtige Branchennähe sowie die Einbettung in den Kontext der Agrarpolitik betont.
Die Daten werden bei Marktakteuren erhoben und enthalten regelmässig geschäftssensible Informationen. Um den Schutz dieser Daten zu gewährleisten, soll für Artikel 27 LwG eine Ausnahmeregelung zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) vom 17. Dezember 200448 gelten (Abs. 4). Die Spezialbestimmung im Sinne von Artikel 4 des BGÖ erstreckt sich auf sämtliche von Marktakteuren gemeldete Daten.
➔ Ziffer 3.1.2.3
Art. 37 Abs. 1 2. und 3. Satz und Abs. 5
Die gemeinsamen Elemente eines Standardvertrags sind im neuen Artikel 8 Absatz 1teraufgeführt. Sie können in Artikel 37 Absatz 1 und 5 deshalb aufgehoben werden.
➔ Ziffer 3.1.2.1
Art. 38 Abs. 2
Weil es unüblich ist, Beträge von Subventionen auf Gesetzesstufe festzulegen, wird die Höhe aller Milchzulagen neu einheitlich auf Verordnungsstufe (Milchpreisstützungsverordnung)49 geregelt. Dadurch kann der Bund notwendige Anpassungen im Rahmen von Budget und Zahlungsrahmen stufengerecht vornehmen. Gleichzeitig wird die Zulage für verkäste Milch um 2 Rappen auf 17 Rappen erhöht. Mit der Zulagenerhöhung wird eine Forderung der Motion 24.4269 WAK-S berücksichtigt. Die Erhöhung um zwei Rappen entspricht der Inflation in der Schweiz zwischen 1999 und 2025 von 17,0 % (Berechnung gestützt auf den Landesindex der Konsumentenpreise). Eine zusätzliche Berücksichtigung
48SR 152.3