Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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Für eine Allgemeinverbindlicherklärung müssen bestimmte Voraussetzungen gemäss Artikel 6c Absatz 4 erfüllt sein.
➔ Ziffer 3.1.1.1
Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1ter
In den Klammerdefinitionen in Artikel 8 Absatz 1 werden die Begriffe «Branchenorganisation» und «Produzentenorganisation» eingeführt. Diese beiden Begriffe werden anschliessend in den Artikeln 8a und 9 einheitlich verwendet. Zudem werden der die deutsche Sachüberschrift des Artikels sowie der deutsche Text von Absatz 1 an die französische und italienische Version angepasst. Die vorgeschlagenen Änderungen sind rein redaktionell.
Der Bund gibt in Artikel 8 Absatz 1tereinen Rahmen für die Standardverträge von Branchenorganisationen vor, indem keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs beschlossen werden dürfen. Die individuellen Verträge sind Gegenstand einer separaten Verhandlung zwischen den einzelnen Verkäufern und Käufern und halten die gegenseitigen Verpflichtungen fest. Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern auf privater Ebene könnnen nicht durch den Bund gelöst werden. Die Vertragsparteien müssen allfällige Differenzen vor einem Zivilgericht klären. Im öffentlichen Recht gibt es weder Rechtsmittel bei Streitigkeiten zu den allgemeinen Elementen des Standardvertrags noch zu Regelungen der individuellen Verträge.
➔ Ziffer 3.1.2.1
Art. 8a Abs. 1 und 2bis
Die Änderungen von Absatz 1 sind rein redaktionell (Begriff «Branchen- und Produzentenorganisationen ».
Es steht den Branchen- und Produzentenorganisationen frei, ob sie Richtpreise herausgeben oder nicht. Wenn sie Richtpreise herausgeben, müsse sie die ausgehandelten Richtpreise sowie deren Herleitung an eine neutrale Stelle melden. Als neutrale Stelle für die Meldung ist das BLW vorgesehen.Das BLW würde die Daten aufbereiten und auf einer geeigneten Plattform (z. B. Datenportal Agrar- und Lebensmittelmärkte oder Website BLW) veröffentlichen. Bei fehlenden Meldungen würde das BLW die Organisationen darauf hinweisen. Es ist aber nicht vorgesehen, dass das BLW weitere Massnahmen ergreift, um die Meldungen einzufordern.
➔ Ziffer 3.1.2.1
Art 9 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und 2bis
Die Änderungen von Absatz 2 sind rein redaktionell (Begriff «Branchen- und Produzentenorganisationen ».
Auf Begehren einer Branchenorganisation kann der Bundesrat den von der Branche beschlossenen Standardvertrag allgemeinverbindlich erklären (Abs. 2bis). Der Bundesrat hält in einem Beschluss fest, welche Unternehmen von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen sind. Die obligatorischen Klauseln werden im Anhang des Beschlusses aufgeführt. Die Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat verpflichtet alle Akteure der Branche, die als allgemeinverbindlich erklärten Bestandteile des Standardvertrags zu verwenden, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Branchenorganisation sind oder nicht.
➔ Ziffer 3.1.2.1
Artikel 12 Abs. 1bis
Städte werden im erläuternden Text (vgl. Ziff. 3.1.2.2) besonders hervorgehoben, weil sie aufgrund ihrer Grösse über besonders grosse Hebel zur Förderung des Absatzes Schweizer bzw. regionaler Landwirtschaftsprodukte und die Verbesserung der Ernährung verfügen. Weil aus juristischer Sicht Städte und Gemeinden beides politische Gemeinden sind, wird im Gesetzesartikel aber nur der Begriff «Gemeinden» verwendet.
➔ Ziffer 3.1.2.2