Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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bezahlt wurde. Gleichzeitig hat der Bundesrat in ausserordentlichen Marktlagen mit Milchüberschüssen die Möglichkeit die Höhe der Abgabe zu senken und damit die Entlastung des Milchmarkts über die Produktion von Käse aus tiefpreisiger Kuhmilch zu erleichtern. Die Höhe der Abgabe wird in der Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich vom 25. Juni 2008 (MSV)50 konkretisiert. Die Abbildung 9 zeigt die Geldflüsse im Zusammenhang mit der Zulage für verkäste Milch, wenn der Referenzpreis eingehalten ist und der maximal möglichen Abgabe, wenn er unterschritten wird.

Absatz 4 stellt sicher, dass die Abgabe rückwirkend erhoben werden kann. Das ist relevant, falls die Unterschreitung des Referenzpreises von der Milchverwerterin oder dem Milchverwerter nicht gemeldet wurde und erst im Rahmen einer Inspektion durch den Bund auffällt. In solchen Fällen erhebt der Bund die Abgabe rückwirkend und verfügt gestützt auf dem neuen Artikel 169 Abs. 1bisLwG eine Verwaltungsmassnahme. Die Rückwirkung gilt ab Inkrafttreten der vorliegenden LwG-Änderung.

Absatz 5 ermöglicht es dem Bundesrat in der MSV die Details zur Umsetzung der neuen Bestimmung festzulegen. Dazu zählen insbesondere die Modalitäten für die Bestimmung und Publikation des Referenzpreises, die Meldung seiner Unterschreitung und die Kontrolle, ob er eingehalten wurde sowie die die Ermittlungsart und die Höhe der Abgabe.

Ob der Referenzpreis eingehalten wird, soll vom Bund stichprobenmässig und risikobasiert bei den Milchverwerterinnen und Milchverwertern kontrolliert werden. Dabei kann er den für verkäste Milch an die Produzentinnen und Produzenten bezahlten Preis auf zwei Arten ermitteln:

• gestützt auf die Angaben auf den Milchgeldabrechnungen; oder

• gestützt auf den Verkaufspreis von Käse, indem anhand der Angaben zur Milchverwertung in der

dbmilch.ch (z. B. verwendete Menge an Milchrohstoffen und daraus hergestellte Käsemenge) ein Milchpreis ermittelt wird. Dieser Milchpreis ist der maximale Preis, der dem Milchproduzenten hätte ausbezahlt werden können, wenn der Verwertungsbetrieb auf eine Abgeltung seiner Leistung verzichtet. Liegt dieser Milchpreis unter dem Referenzpreis, dann kann mit Sicherheit auf eine Unterschreitung geschlossen werden.

Für den Entscheid, ob die Abgabe fällig wird, wird der tiefere der beiden ermittelten Milchpreise verwendet.

➔ Ziffer 3.1.2.4

Art. 39 Abs. 3

Weil es unüblich ist, Beträge von Subventionen auf Gesetzesstufe festzulegen, wird die Höhe aller Milchzulagen neu einheitlich auf Verordnungsstufe (Milchpreisstützungsverordnung) geregelt. Gleichzeitig wird die Zulage für Fütterung ohne Silage um einen Rappen auf 4 Rappen erhöht. Die Zulagenerhöhung um einen Rappen entspricht der Inflation in der Schweiz zwischen 1999 und 2025 von 17,0 % (Berechnung gestützt auf den Landesindex der Konsumentenpreise). Die Erhöhung trägt einerseits einer Forderung der Motion 24.4269 WAK-S Rechnung. Andererseits berücksichtigt sie auch Anliegen der Motion 21.4241 Nicolet, weil dadurch die arbeitsintensive Produktion von «silagefreier» Milch für die Herstellung von Rohmilchkäse finanziell stärker unterstützt wird. Wie bei der Zulage für verkäste Milch ist die zusätzliche Berücksichtigung der Entwicklung der Wechselkursdifferenzen (CH-EU oder CH-USA) nicht angezeigt, weil Milchzulagen unabhängig vom Export der hergestellten Produkte ausbezahlt werden.

➔ Ziffer 3.1.2.4

Art. 47 Abs. 2bis

Mit der Präzisierung im LwG wird klargestellt, dass Abgaben rückwirkend für die gesamte mutmassliche Dauer der unbewilligten Überschreitung eingefordert werden können. Diese Klarstellung ist besonders wichtig, weil die Einhaltung der Höchstbestände nicht jedes Jahr auf jedem Betrieb kontrolliert werden kann. Zudem entstehen Überschreitungen häufig nicht an einem einzelnen Standort, sondern dadurch,

50 SR 916.350.2