Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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der Entwicklung der Wechselkursdifferenzen (CH-EU oder CH-USA) ist in diesem Zeitraum nicht angezeigt, weil die Milchzulagen unabhängig vom Export der hergestellten Produkte ausbezahlt werden.

➔ Ziffer 3.1.2.4

Art. 38a (neu)

Dieser Artikel ist neu und dient der Umsetzung der Motion 21.4241 Nicolet. Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die für verkäste Kuhmilch, die vom Bund mit der Zulage für verkäste Milch subventioniert wird, einen Milchpreis zu bezahlen, der unter dem europäischen Preisniveau liegt (ohne Berücksichtigung von Gehalts- und Qualitätszuschlägen), sollen eine Abgabe bezahlen.

Absatz 1 ermöglicht es dem BLW einen Referenzpreis festzulegen und zu veröffentlichen. Bei Unterschreitung des Referenzpreises, d.h. bei einem für Schweizer Verhältnisse sehr tiefen Milchpreis, muss eine Abgabe entrichtet werden. Der Referenzpreis orientiert sich deshalb am EU-Preisniveau. Auf Grundlage von Artikel 180 LwG kann das BLW beispielsweise die Branchenorganisation Milch (BO Milch) mit der Festlegung des Referenzpreises beauftragen. Ein Auftrag an die BO Milch bietet sich an, weil sie im Rahmen der Segmentierung im Milchmarkt bereits heute monatlich einen europäischen Milchpreis definiert, den sogenannten LTO+-Preis. Gegenwärtig berechnet die BO Milch diesen aus dem vom Verband der niederländischen Milchwirtschaft ZuivelNL monatlich publizierten Milchpreis plus die Zulage für verkäste Milch und nach Bereinigung von Wechselkurs, Mehrwertsteuer und unterschiedlichen Normen für den Gehalt. Der LTO+-Preis bezieht sich auf die Herstellung von Vollfettkäse.

Absatz 2 legt fest, welche Pflichten Milchverwerterinnen und Milchverwerter bei einer Unterschreitung des Referenzpreises haben. Es muss möglich sein den Referenzpreis zu unterschreiten, weil die Branche nur so weiterhin mit Preissignalen auf zu hohe Milchmengen auf dem Markt reagieren kann. Gleichzeitig soll ein ökonomischer Anreiz gesetzt werden, der Geschäftsmodelle mit dauerhaft sehr tiefen Milchpreisen, welche von der Zulage für verkäste Milch profitieren, wirtschaftlich unattraktiv macht. Wenn eine Erstmilchkäuferin oder ein Erstmilchkäufer für Milch, welche anschliessend entlang der Wertschöpfungskette zu Käse verarbeitet wird, einen Milchpreis unter dem Referenzpreis bezahlt, muss er oder sie dies dem Bund melden und eine Abgabe entrichten. Dabei bleibt die Milchverwerterin oder der Milchverwerter zur Weitergabe der Zulage für verkäste Milch an die Milchproduzentinnen und -produzenten verpflichtet (Abbildung 9), d.h. die Zulage für verkäste Milch ist durch die Entrichtung der Abgabe nicht tangiert.

Absatz 3 ermöglicht es dem Bundesrat, die Höhe der Abgabe bis maximal zur Höhe der Zulage für verkäste Milch so hoch anzusetzen, dass es bei normalen Marktlagen für die Milchverwerterinnen und Milchverwerter unwirtschaftlich ist den Referenzpreis zu unterschreiten. (12 Rp./kg nach der in Artikel 38 geplanten Zulagenerhöhung). Sie muss pro Kilogramm verkäste Milch mit Anspruch auf die Zulage für verkäste Milch entrichtet werden, für das den Produzierenden ein Preis unter dem Referenzpreis

Abbildung 9: Geldflüsse bei Einhaltung oder Unterschreitung des Referenzpreises für verkäste Milch, wenn die Abgabe maximal ist.