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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

5.2.3 Verworfene Lösungsansätze

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 34Bundesblatt · BBl 2024 260

jenen Ehegatten bzw. jene Ehegattin vor, der bzw. die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes geheiratet hat und seither den Ledignamen des andern als Familiennamen führt. Dieser bzw. diese kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er bzw. sie den vor der Eheschliessung geführten Namen dem Familiennamen voranstellen will.

Die kleine Lösung fand allerdings weder in der Vernehmlassung noch in der Kommission eine Mehrheit (s. oben Ziff. 3).

– Die Einführung eines Doppelnamens nur für die Ehegatten (und nicht für die Kinder): Nach der grossen Lösung können die Ehegatten sowohl wenn sie ihren Namen behalten wie auch wenn sie einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, einen Doppelnamen tragen. Behalten die Ehegatten ihren Namen, so können sie den bisherigen Namen ihres Gatten oder ihrer Gattin ihrem eigenen bisherigen Namen anfügen. Bestimmen sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen, kann ein Doppelname gebildet werden, indem der bisherige Name des oder der anderen dem Familiennamen angehängt wird. Es kann in beiden Situationen auch nur ein Ehegatte einen Doppelnamen tragen, während die oder der andere darauf verzichtet.

Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung kam die Kommission zum Schluss, dass auch die Kinder in die Revision einbezogen werden sollen (s. oben Ziff. 3.2).

– Die freie Kombinierbarkeit des Doppelnamens für beide Ehegatten durch wahlweise Voranstellung oder Anfügung des bisherigen Namens bzw. des Familiennamens mit oder ohne Bindestrich. Die Doppelnamen der Eheleute müssten nach dieser Variante in der Reihenfolge ihrer Namensteile nicht übereinstimmen. Es würde somit keine Rolle spielen, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen gewählt haben oder ihre Namen behalten haben. Verworfen wurde diese Variante, weil die freie Kombinierbarkeit der Namen zu unübersichtlichen Ergebnissen führen würde, die dem System des bisherigen namensrechtlichen Konzepts bei Eheschliessung widersprechen würden.

– Die Beschränkung, dass ein Doppelname aus den Ledignamen (und nicht den bisherigen Namen) beider Verlobten bestehen muss. Diese Variante würde die Verlobten unnötig einschränken, denn die Wahl des Doppelnamens wäre nur in Form des Verzichts auf möglicherweise jahrelang geführte bisherige Namen möglich. Gleichzeitig müsste gegebenenfalls die namensmässige Verbindung zu nicht gemeinsamen Kindern aus einer früheren Ehe aufgegeben werden. Verworfen wurde sodann der ähnliche Ansatz, dass der eigene bisherige Name für den Doppelnamen verwendet werden kann, jedoch nur der Ledigname der oder des anderen Verlobten im Rahmen eines Doppelnamens übernommen werden darf. Dies entspricht auch dem Grundsatzentscheid, das Ledignamen-Prinzip nicht weiterzuführen (s. oben Ziff. 5.2.1.3).

– Die Möglichkeit eines Doppelnamens für unverheiratete Paare: Verworfen wurde weiter, nicht verheirateten Paaren die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens einzuräumen. Das Teilen eines Namens soll auch künftig den Ehepaaren vorbehalten bleiben.