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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

6.2.1.1 Materielles Recht

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 47Bundesblatt · BBl 2024 260

nen die Verlobten einzeln oder gemeinsam erklären, dass sie den Namen desjenigen bzw. derjenigen Verlobten, dessen bzw. deren Namen nicht zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde, dem gemeinsamen Familiennamen anfügen wollen. Wer einen Doppelnamen tragen möchte, muss in dieser Konstellation folglich zwei Erklärungen abgeben: Erstens müssen beide Verlobten die Erklärung abgeben, einen gemeinsamen Familiennamen tragen zu wollen. Zweitens müssen die Verlobten einzeln oder gemeinsam erklären, dass sie einen Doppelnamen tragen möchten. Beide Erklärungen werden schriftlich sowie zeitgleich vor der Eheschliessung im Ehevorbereitungsverfahren abgegeben. Für die Ausnahme bei Eheschliessungen im Ausland kann auf die Erläuterungen zu Artikel 160 Absatz 2 E-ZGB verwiesen werden.

Absatz 3 ergänzt Absatz 1 und ermöglicht es den Verlobten zu erklären, einen Doppelnamen als Familiennamen tragen zu wollen. Dabei kann es sich um einen aus den Namen beider Verlobten zusammengesetzten Doppelnamen handeln oder um den Doppelnamen eines bzw. einer Verlobten, den dieser bzw. diese durch eine frühere Heirat oder durch Geburt erworben hat. In der Folge tragen die Verlobten sowie allfällige Kinder zwangsläufig denselben Familiendoppelnamen (s. Ziff. 5.2.2.1).

Absatz 4 stellt klar, dass die Aneinanderreihung von mehr als zwei Namen unzulässig ist. Insbesondere das Anfügen des bisherigen Namens eines Verlobten an den Familiennamen ist nicht möglich, wenn es sich bei einem dieser Namen bereits um einen Doppelnamen handelt. Trägt eine Verlobte bzw. ein Verlobter bei Eingehung der Ehe bereits einen ehelichen oder durch Geburt erworbenen unechten (also nicht historisch gewachsenen; s. Ziff. 5.2.1.1 in fine) Doppelnamen, kann wahlweise lediglich einer dieser Namen für den neuen Doppelnamen verwendet werden. Für den neuen Doppelnamen kann folglich auch der im Rahmen einer früheren Eheschliessung erworbene Name verwendet werden. Dies erlaubt es, eine Verbindung zu Kindern aus einer früheren Ehe aufrechtzuerhalten (s. Ziff. 5.2.1.3 in fine).

Beispiel: Weber Rossi (led. Weber, Kind aus der nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision geschlossenen und geschiedenen ersten Ehe heisst Rossi) und Blanc heiraten. Sie wählen den Doppelnamen Blanc Rossi zum Familiennamen. So kann Weber Rossi die namensmässige Verbindung zum Kind aus erster Ehe aufrechterhalten. Gleichzeitig können die Ehegatten für sich eine gemeinsame, namensmässige Identität schaffen. Es wäre auch möglich, dass die Ehegatten den Doppelnamen Rossi Blanc oder Weber Rossi zum Familiennamen erklären. In Letzterem Fall könnte der Name Blanc jedoch nicht noch zusätzlich dem Familiennamen angefügt werden.

Absatz 4 bezieht sich nicht auf historisch gewachsene bzw. echte Doppelnamen der bzw. des Verlobten (s. Ziff. 5.2.1.1 in fine).108 Wird ein historisch gewachsener Doppelname zum Familiennamen erklärt, kann der Name der bzw. des anderen Verlobten dem Familiennamen angehängt werden, mit der Konsequenz, dass der daraus gebildete Doppelname der bzw. des Betreffenden ausnahmsweise aus mehr als zwei Namen besteht. Die Namen des Doppelnamens können je nach Wahl der Verlobten mit einem Bindestrich verbunden werden. Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Bei einem Doppelnamen nach Absatz 2 können die Verlobten einzeln erklären, ihren Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich zu führen. Dies kann dazu führen, dass ein Verlobter bzw. eine Verlobte einen Doppelnamen mit, der bzw. die andere einen Doppelnamen

108 Vgl. bereits HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 26.