Rapport explicatif

Consultation 2007/130: Modification de l'ordonnance relative aux brevets d'invention · 26 pages

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Art. 48c Zusammenfassung

Die Zusammenfassung dient der Information Dritter. Dies gilt nicht nur für die Schlussfassung im erteilten Patent, sondern auch für die mit der Anmeldung publizierte Fassung. Die Festlegung des jeweiligen Inhalts obliegt daher dem Institut (Abs. 4 sowie Art. 33). Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) ist der Anmelder indessen gehalten, eine Zusammenfassung einzureichen. Hat der Anmelder am Anmeldetag keine Zusammenfassung eingereicht und kommt er der Aufforderung des Instituts, eine solche einzureichen, nicht innert der vorgesehenen Frist nach, so führt dies zwar nicht zur Zurückweisung der Anmeldung. Das Institut wird jedoch in diesen Fällen eine Zusammenfassung erstellen und sich beim Anmelder für den entstandenen Aufwand schadlos halten (Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 IGE-GebO).

Art. 50 Formmängel der technischen Unterlagen

Die formale Bereinigung schliesst auch die erforderlichen Übersetzungen in eine Amtssprache ein. Fehlt eine Übersetzung, so ist diese innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag einzureichen (Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 und 3). Absatz 4 gibt dem Institut indessen die Möglichkeit, bei

schweizerischen Erstanmeldungen abweichende Fristen für die Einreichung von Übersetzungen festzulegen, wobei sich die abweichenden Fristen auf bestimmte Fremdsprachen (z.B. Englisch)

beschränken können. Dadurch kann bei Bedarf die teuere Übersetzung einer Anmeldungen in eine Amtssprache hinausgeschoben und damit mehr Zeit für Abklärungen gegeben werden, ob die

Anmeldung aufrechterhalten werden soll. So könnte das Institut etwa eine englische Erstanmeldung auf dem PCT-Formular entgegennehmen und für die Einreichung einer Übersetzung eine Frist bis 16 Monate ab dem Anmeldedatum eingeräumt werden. Der Anmelder müsste nicht schon innerhalb von drei Monaten seit der Einreichung der Anmeldung entscheiden, welchen Anmeldeweg er beschreiten will, sondern könnte die Prioritätsfrist ausschöpfen.

Art. 51 Änderungen der technischen Unterlagen

Artikel 51 statuiert eine Art Sperrfrist für Änderungen der technischen Unterlagen. Steht das

Anmeldedatum fest, werden bis zum Beginn der Sachprüfung nur solche Änderungen der technischen Unterlagen entgegengenommen, zu denen der Anmelder vom Institut aufgefordert wurde oder zu denen die Verordnung ihn ermächtigt. Diese Bestimmung verhindert, dass das Institut bei Aufnahme der Prüfung mit mehrfach geänderten technischen Unterlagen konfrontiert ist, so dass sich der Inhalt der Anmeldung nur schwer nachvollziehen lässt. Dem Anmelder erwächst daraus kein Nachteil: Er kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen in den Grenzen des Gesetzes ändern.

2.3.2 Bericht zum Stand der Technik

Art. 53 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr

Der Bericht zum Stand der Technik ist freiwillig. Er setzt die Zahlung der Recherchengebühr voraus. Antrag und Recherchengebühr sind spätestens innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum zu stellen bzw. entrichten. Die vom Institut bis zu dieser absoluten Zeitgrenze

angesetzte Zahlungsfrist soll bald nach Einreichung eines Gesuches Klarheit darüber verschaffen, ob eine Recherche durchzuführen ist oder nicht.

Art. 53a Zahlung der Anspruchsgebühr

Mit der Recherchengebühr ist gegebenenfalls auch die Anspruchsgebühr (Art. 31a) zu bezahlen. Der Patentinhaber soll sich entscheiden, welche Ansprüche er für das weitere Verfahren aufrechterhalten will. Zu diesen wird der Bericht zum Stand der Technik erstellt. Soweit kein Bericht zum Stand der Technik erstellt wird, ist die Anspruchsgebühr vor Beginn der Sachprüfung zu entrichten (Art. 61).