Rapport explicatif

Consultation 2007/130: Modification de l'ordonnance relative aux brevets d'invention · 26 pages

Fedlex · Rapport explicatif · Page 24 · DeutschFedlex · Rapport explicatif · Deutsch

Absatz 3 regelt weitere Angaben, welche in der Klage enthalten sein müssen.

Der Kläger hat dem Gericht mittels geeigneter Nachweise darzulegen, dass er sich beim

Patentinhaber erfolglos um die Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen

Marktbedingungen bemüht hat (Abs. 3 Bst. a). Dieses Erfordernis entfällt, wenn das begünstigte Land einen nationalen Notstand erklärt hat oder äusserste Dringlichkeit gegeben ist (Art. 40e Abs. 1 PatG).

Das Gericht hat sicherzustellen, dass die vom Kläger angegebene Produktionsmenge, für welche er um die Erteilung einer Zwangslizenz ersucht, die vom begünstigten Land benötigte Menge an

Arzneimittel zur Deckung des Bedarfs nicht übersteigt. Zu diesem Zweck hat der Kläger anzugeben, welche Mengen er zu produzieren beabsichtigt. Bei der Festlegung der Produktionsmenge, für welche eine Zwangslizenz erteilt wird, sind Arzneimittelmengen zu berücksichtigen, die im Rahmen von bereits anderweitig erteilten Zwangslizenzen hergestellt werden. Hat der Kläger von solchen Kenntnis, so ist er verpflichtet dem Gericht darüber Mitteilung zu machen (Abs. 3 Bst. b).

Um zu verhindern, dass das unter der Zwangslizenz hergestellte Arzneimittel in einem anderen als dem begünstigten Land zum Verkauf angeboten bzw. in Verkehr gebracht wird, müssen die unter Zwangslizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte durch besondere Etikettierung oder

Markierung deutlich gekennzeichnet werden (vgl. Art. 130). Der Kläger hat dem Gericht darzulegen, welche Massnahmen er zu diesem Zweck zu treffen beabsichtigt (Abs. 3 Bst. c).

Der Kläger ist verpflichtet dem Gericht die Internetseite zu nennen, auf welcher er die Angaben

gemäss Artikel 131 zu veröffentlichen beabsichtigt (Abs. 3 Bst. d).

Art. 129 Berechnung der Lizenzgebühr

Die angemessene Entschädigung, die der Inhaber einer Zwangslizenz dem Patentinhaber zu

entrichten hat, muss dem wirtschaftlichen Wert Rechnung tragen, den die mittels Zwangslizenz

erlaubte Nutzung des Patents hat. Artikel 40e Absatz 5 PatG sieht vor, dass das Gericht bei der Bemessung der Lizenzgebühr für Zwangslizenzen nach Artikel 40d PatG insbesondere den Stand der Entwicklung des Importlandes sowie die gesundheitliche und humanitäre Dringlichkeit zu

berücksichtigen hat. Diesbezüglich sieht die Verordnung eine Lösung vor, welche sich an einer bereits

10

in Kraft stehenden Umsetzung des Beschlusses orientiert . Die Berechnung der Entschädigung stützt

11

sich auf den Index der menschlichen Entwicklung (Human Development Index; HDI) der Vereinten Nationen, welcher die genannten Kriterien objektiv bewertet.

In Anwendung der Berechnungsformel gemäss Artikel 129 beläuft sich der zu bezahlende Betrag minimal auf rund 0,02% des wirtschaftlichen Wertes des Lizenzvertrags und auf ein theoretisches Maximum von 4% im Falle der wohlhabendsten Begünstigten. Diese Obergrenze entspricht den humanitären und nicht-kommerziellen Erwägungen, die den Exportzwangslizenzen zugrunde liegen. Zielsetzung des WTO-Beschlusses ist, dass die begünstigten Länder zu einem für sie erschwinglichen Preis patentgeschützte pharmazeutischen Produkte importieren und damit von der Option einer Zwangslizenz effektiven Gebrauch machen können.

Art. 130 Massnahmen zur Unterscheidung der Produkte

Die vom Lizenznehmer zu treffenden Massnahmen zur Unterscheidung der unter Zwangslizenz hergestellten Arzneimittel von den patentgeschützten Produkten sind bereits im Gesetz umschrieben (vgl. Art. 40d Abs. 4 PatG). Um den Lizenznehmern zu ermöglichen, die im Einzelfall

kostengünstigsten und zugleich wirksamsten Massnahmen treffen zu können, zählt die Verordnung diese nur beispielhaft und in nicht abschliessender Form auf. Artikel 130 sieht insbesondere vor, dass die Kennzeichnung der Produkte nicht nur auf der äusseren Verpackung erfolgen soll, sondern auch auf Blisterstreifen, Behältern, Ampullen etc. sowie auf den Beipackzetteln. Im Einzelfall wird der Richter zu entscheiden haben, ob die Massnahmen die unter Exportzwangslizenz hergestellten

10 canadagazette.gc.ca/partI/2004/20041002/html/regle9-f.html.

11 publiziert unter http://hdr.undp.org/