Rapport explicatif

Consultation 2007/130: Modification de l'ordonnance relative aux brevets d'invention · 26 pages

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Instituts keine Ansprüche herleiten kann.

Absatz 2 räumt dem Anmelder eine Frist von drei Monaten ab dem Anmeldetag ein, um die

Unterlagen zu vervollständigen. Doch ist es im Interesse des Anmelders, diese Frist nicht

auszuschöpfen. Denn Absatz 3 hält fest, dass als Anmeldedatum das Datum zuerkannt wird, an dem das Amt den fehlenden Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung erhält, sofern im übrigen alle anderen Angaben vorhanden sind (siehe Art. 5 Abs. 6 Bst. a PLT).

Ist der fehlende Teil einer Beschreibung oder die fehlende Zeichnung in einer früheren Anmeldung enthalten, deren Priorität bei der Einreichung der unvollständigen Folgeanmeldung beansprucht wird, müssen diese Elemente auf Antrag des Anmelders ohne Verlust des Anmeldedatums zu den Akten der Anmeldung genommen werden, sofern die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 erfüllt sind (siehe Art. 5 Abs. 6 Bst. b sowie Regel 2 Absatz 4 PLT). Gestützt auf Buchstabe c von Artikel 5 Absatz 6 PLT kann der Anmelder einen fehlenden Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung wieder zurücknehmen, um zu vermeiden, dass als Anmeldedatum der spätere Zeitpunkt ihrer

Nachreichung gilt. Absatz 6 sieht diese Möglichkeit vor, wobei der Anmelder die Rücknahme innerhalb eines Monats nach Ausfertigung der Hinterlegungsbescheinigung zu erklären hat.

Art. 46e Hinterlegungsbescheinigung

Sobald das Anmeldedatum feststeht, stellt das Institut dem Anmelder eine Hinterlegungs-

bescheinigung aus. Diese wird bei einer Datumsverschiebung durch eine Bescheinigung des

geänderten Datums ersetzt.

Art. 46f Ursprünglich eingereichte technische Unterlagen

Die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen bilden bei einer schweizerischen Erst-

anmeldung den Gegenstand des Prioritätsbelegs (Art. 43a) und ganz allgemein den Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob nachträgliche Änderungen der Anmeldung zulässig sind (Art. 64).

Art. 47 Formalprüfung

Die Formalprüfung wird mit der Eingangsprüfung zusammen durchgeführt. Dabei werden diejenigen Formvorschriften überprüft, die bei jeder Anmeldung über die Mindestvoraussetzung für die

Zuerkennung eines Anmeldedatums hinaus zu erfüllen sind, damit die Anmeldung vom Institut weiter bearbeitet wird. Es kann für Einzelheiten auf die Artikel 48 bis 50 verwiesen werden. Diese

Bestimmungen werden nachfolgend nur soweit kommentiert, als sie nicht aus sich heraus verständlich sind.

Festgestellte Mängel sind innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag zu beheben. Die

Konvergenz mit den Fristen für die Eingangsprüfung stellt sicher, dass innert angemessener Frist nach Eingang einer Anmeldung sowohl das Anmeldedatum feststeht, als auch vollständige und formal korrekte Unterlagen vorliegen. Damit soll verhindert werden, dass unerfahrene Anmelder ihre

Anmeldung vorerst nur im Hinblick auf die Mindestvoraussetzungen für ein Anmeldedatum verbessern und nach Erhalt der Hinterlegungsbescheinigung im Rahmen einer formalen Bereinigung die

Anmeldung in unzulässiger Weise ändern. Eine bereinigte Anmeldung ist zudem Voraussetzung für einen fakultativen Bericht zum Stand der Technik (Art. 53).

Art. 48a Antrag auf Erteilung eines Patents

Artikel 6 Absatz 2 PLT sieht vor, dass für eine Anmeldung die Verwendung eines Formulars

vorgeschrieben werden kann. Die Ämter der Vertragsparteien müssen allerdings die Darstellung auf einem Anmeldeformular akzeptieren, das den Anforderungen von Regel 3 Absatz 2 PLT genügt.

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um ein Anmeldeformular für eine internationale Anmeldung gemäss PCT, das gewisse Modifikationen erfährt. Das Institut hat aufgrund von Artikel 23 die

Kompetenz, die für die Anmeldung zulässigen Formulare zu bestimmen. Es wird dabei Artikel 6

Absatz 2 PLT Rechnung tragen.