Rapport explicatif
Consultation 2007/130: Modification de l'ordonnance relative aux brevets d'invention · 26 pages
Fedlex · Rapport explicatif · Page 13 · DeutschFedlex · Rapport explicatif · Deutsch
Bis zum Ablauf von 18 Monaten seit dem Anmelde- oder Prioritätsdatum ist für den Antrag auf
vorgezogene Sachprüfung zusätzlich zur Prüfungsgebühr eine Beschleunigungsgebühr zu entrichten. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Behandlung der Anmeldung gesondert von den üblichen Abläufen erfolgt. Ein Anspruch auf Patenterteilung noch vor Ablauf von 18 Monaten seit dem
Anmelde- oder Prioritätsdatum entsteht durch die Bezahlung der Gebühr nicht.
Art. 64 Änderung der technischen Unterlagen
In Übereinstimmung mit Artikel 57 PatG sowie im Interesse einer beförderlichen Sachprüfung des Patentgesuchs begrenzt Artikel 64 die Möglichkeit für den Anmelder, die technischen Unterlagen zu ändern. Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus ein erstes Mal die
technischen Unterlagen ändern (Abs. 1). Die anschliessende Sachprüfung basiert auf den geänderten technischen Unterlagen.
Der Anmelder kann die technischen Unterlagen ein zweites Mal von sich ändern; dies muss
gleichzeitig mit der Erwiderung auf die erste Prüfungsbeanstandung geschehen. Danach können weitere Änderungen nur noch mit Zustimmung des jeweiligen Prüfers vorgenommen werden (Abs. 2).
Ergibt die Sachprüfung, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46f) hinausgeht, so führt dies nicht wie bis anhin zu einer Verschiebung des Anmeldedatums. Vielmehr erhält der Anmelder Gelegenheit, die Einwendungen des Instituts zu entkräften oder aber die Änderung zurückzunehmen (Abs. 5). Beharrt der Anmelder auf der Änderung und erachtet das Institut seine Bedenken nicht für ausgeräumt, weist es die Anmeldung zurück (Abs. 6). Diese Folge lässt sich nur durch die Erklärung eines Verzichts auf die Änderung vor Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung abwenden (Abs. 7).
Art. 67 Verfahren
Die Einhaltung der Artikel 49a sowie 50a PatG ist ausschliesslich Gegenstand der Sachprüfung. Eine vorgezogene Prüfung vor der Veröffentlichung der Anmeldung wäre mit Schwierigkeiten behaftet.
Denn es obliegt in erster Linie dem Anmelder zu beurteilen, ob und inwiefern den Artikeln 49a und 50a PatG bei der angemeldeten Erfindung Rechnung zu tragen ist. Diese Beurteilung liesse sich auf Seiten des Instituts nicht anhand schematischer Kriterien durch Administrativpersonal machen. Es wäre ein eigentlicher Sachprüfungsschritt erforderlich. Es ist allerdings fraglich, ob bis zur
Veröffentlichung genügend Zeit für eine solche Prüfung besteht.
Hat der Anmelder Artikel 49a PatG nicht bereits entsprochen und hält das Institut eine Angabe der Quelle erforderlich, so fordert das Institut den Anmelder auf, den Mangel zu beheben oder den
Einwand des Instituts zu entkräften. Die nachträgliche Offenlegung bedeutet für den Anmelder nicht unweigerlich den Verlust des Patentschutzes. Nur wenn er der Aufforderung des Instituts zu Unrecht keine Folge gibt, führt dies zu einer Zurückweisung. In diesem Punkt werden freilich nationale und internationale Anmeldungen gleichgestellt.
Hat der Anmelder zu Unrecht von einer Hinterlegung nach Artikel 50a PatG abgesehen, wird der Verlust des Patentschutzes kaum vermeidbar sein, weil die Hinterlegung zwingend am Anmeldedatum erfolgen muss. Hier wird der Anmelder mithin versuchen müssen, die Einwände des Instituts zu entkräften.
Art. 69 Prüfungsabschluss
Art. 72 Sperrfrist
Auf die Ankündigung des voraussichtlichen Datums der Patenterteilung wird künftig verzichtet. Dem Anmelder wird das vorgesehene Datum des Prüfungsabschlusses mindestens einen Monat zuvor mitgeteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Anmeldung zurückgezogen und Änderungen eingereicht werden. Nach dem angekündigten Prüfungsabschluss gelten solche Eingaben erst nach der
Patenterteilung gestellt.