Rapport explicatif

Consultation 2007/130: Modification de l'ordonnance relative aux brevets d'invention · 26 pages

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Produkte als solche klar kennzeichnen und sich damit von jenen aus der Herstellung des

Patentinhabers genügend unterscheiden.

Art. 131 Publikationspflicht des Inhabers der Lizenz

Artikel 131 setzt die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Publikation von Angaben über die erteilte Zwangslizenz um, welche direkt aus dem WTO-Beschluss vom 30. August 2003 hervorgeht.

Art. 132 Informations- und Notifikationspflicht des Instituts

Das Institut nimmt die im WTO-Beschluss vom 30. August 2003 vorgesehene Mitteilungspflicht

erteilter Zwangslizenzen an den Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen

Eigentums der WTO (TRIPS-Rat) wahr. Das Institut erhält die benötigten Informationen gestützt auf Artikel 70a PatG, welcher die Gerichte verpflichtet, sämtliche rechtskräftige Urteile im Bereich des Patentrechts zu zustellen. Enthält ein Urteil nicht alle in Artikel 132 genannten Informationen, so hat das Gericht diese dem Institut gesondert mitzuteilen. Auf einer gesonderten Internetseite wird das Institut die Eckdaten derjenigen Lizenzerteilungen publizieren, welche den Export in Länder vorsehen, die nicht Mitglied der WTO sind.

6 Änderungen betreffend Hilfeleistung der Zollbehörden

Mit der Revision des Patentgesetzes wird die Hilfeleistung der Zollbehörden erstmals auch im

Patentbereich verwirklicht. Gleichzeitig werden die betreffenden Bestimmungen in allen Bereichen des Immaterialgüterrechts ausgebaut und auf denselben Stand gebracht. Die Erläuterungen für die

folgenden Bestimmungen der Patentverordnung gelten deshalb sinngemäss auch für die Änderungen der Urheberechts-, Topographien-, Markenschutz- und Designverordnung.

Art. 133 Bereich

Artikel 133 definiert den Bereich, auf den sich die Hilfeleistung der Zollbehörden erstreckt, in gleicher Weise wie die entsprechenden Bestimmungen in den übrigen Ausführungsverordnungen im Bereich des Immaterialgüterrechts. Von der Hilfeleistung erfasst werden nicht nur Ein- und Ausfuhr, sondern auch der Transit. Dabei reflektiert der Verordnungstext die neue Terminologie nach dem Zollgesetz

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vom 18. März 2005 und verwendet konsequent den Ausdruck „Verbringen ins und aus dem

schweizerischen Zollgebiet“, welcher den im Gesetz verwendeten Begriffen „Ein-, Aus- und Durchfuhr“ entspricht und alle drei Vorgänge abdeckt. Die Terminologie in den Immaterialgüterrechtsgesetzen wird bei der nächsten Gelegenheit ebenfalls angepasst werden.

Art. 134 Antrag auf Hilfeleistung

Die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags auf Hilfeleistungen und dessen Wirkungen

entsprechen denjenigen der übrigen Ausführungsverordnungen im Bereich des Immaterialgüterrechts. Der Antragsteller muss nach Artikel 134 Absatz 2 ein Rechtsschutzinteresse darlegen, doch wird ein solches regelmässig gegeben sein, wenn er über ein gültiges schweizerisches Patent verfügt.

Art. 135 Zurückbehalten von Waren

Die Regelung für das Zurückbehalten von Waren durch den Zoll entspricht derjenigen in den übrigen Ausführungsverordnungen des Immaterialgüterrechts. Neu hält aber Absatz 2 ausdrücklich fest, dass die zurückbehaltende Zollstelle dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Waren, eine genaue Beschreibung, die Menge und den Absender im Ausland

mitteilt. Das entspricht der bisherigen Praxis der Zollverwaltung, welche diese Angaben jeweils

zusammen mit der schriftlichen Mitteilung an den Rechtsinhaber über das Zurückbehalten einer

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