Rapport explicatif
Consultation 2007/130: Modification de l'ordonnance relative aux brevets d'invention · 26 pages
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Art. 79 Anzahl Eingaben
Wurde die Einsprache nur in einfacher Ausfertigung eingereicht, so fordert das Institut den
Einsprechenden zur Einreichung eines zweiten Exemplars auf (vgl. Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 2).
Nach Ablauf der Einsprachefrist bestimmt sich die erforderliche Anzahl anzufertigender Exemplare nach Zahl der am Verfahren beteiligten Parteien. Werden Eingaben des Patentinhabers sowie weitere Eingaben des Einsprechenden nur in einfacher Ausfertigung eingereicht, so fordert das Institut die Partei zur Einreichung weiterer Exemplare auf. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so erstellt das Institut die notwendigen Kopien (Abs. 1). Die der Partei dafür in Rechnung zu stellenden Kosten bemessen sich nach Artikel 2 Absatz 2 IGE-GebO.
Art. 80 Beantwortung des Einspruchs
Ist auf den Einspruch einzutreten, so wird der Patentinhaber unmittelbar nach Ablauf der
Einspruchsfrist oder der Nachfrist, die zur Mängelbeseitigung oder zur Vorlage von Beweismitteln angesetzt worden ist, aufgefordert, innerhalb einer vom Institut angesetzten Frist eine Stellungnahme einzureichen. Zusammen mit dieser Aufforderung wird dem Patentinhaber der Einspruch zugestellt.
Dabei wird dem Patentinhaber die Möglichkeit eingeräumt, in Beantwortung des Einspruchs die technischen Unterlagen zu ändern. In Anlehnung an Artikel 11 und der Institutspraxis zur
Fristgewährung bei Beanstandungen im Zusammenhang mit Patenthinderungsgründen im
Prüfungsverfahren wird in der Regel eine Frist von 4 Monaten angemessen sein. Im übrigen handelt es sich dabei um eine vom Institut anzusetzende und damit nach Artikel 12 Absatz 2 verlängerbare Frist.
Art. 81 Änderung der technischen Unterlagen
In Beantwortung des Einspruchs kann der Patentinhaber Änderungen der technischen Unterlagen einreichen. Änderungen sind jedoch nur zulässig, soweit sie durch Einspruchsgründe nach Artikel 59c PatG veranlasst sind. In Folge der das Verfahren beherrschenden Untersuchungsmaxime kann der Patentinhaber gestützt auf diese Gründe jedoch auch Änderungen vornehmen, die vom
Einsprechenden nicht geltend gemacht worden sind.
Die vom Patentinhaber vorgenommenen Änderungen der Beschreibung, Patentansprüche und
Zeichnungen dürfen nicht zu einem Hinausgehen des Gegenstands über den Inhalt des erteilten Patents führen. Gemeint ist damit der Gegenstand wie er durch die Ansprüche einschliesslich der Beschreibung und der Zeichnungen bestimmt wird. Unzulässige Änderungen sind bspw. das Einfügen zusätzlicher Merkmale oder Nachbringen eines ursprünglich nicht offenbarten Merkmals (Abs. 2).
Werden Änderungsanträge verspätet eingereicht, so brauchen sie nicht berücksichtigt zu werden (Art. 32 VwVG).
Art. 82 Weiterer Schriftenwechsel
Das Institut bringt dem Einsprechenden die vom Patentinhaber eingereichte Stellungnahme sowie gegebenenfalls die geänderten technischen Unterlagen zur Kenntnis. Sind mehrere Einsprüche gegen ein Patent eingereicht worden und werden diese in einem einzigen Verfahren vereinigt (vgl. Art. 78), so sind diese den einzelnen Einsprechenden ebenfalls zur gegenseitigen Information zuzustellen (Abs. 1).
Dem Einsprechenden ist Gelegenheit einzuräumen sich zu den vom Patentinhaber geänderten
technischen Unterlagen äussern zu können. In der Regel wird eine Frist von 2 Monaten angemessen sein. Befindet es das Institut für zweckmässig, so kann es auch dann eine Stellungnahme des
Einsprechenden einholen, wenn der Patentinhaber keine Änderungen eingereicht hat (Abs. 2).
In komplexen Fällen kann sich ein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien für sinnvoll erweisen (Abs. 3). Dies wird insbesondere dann angezeigt sein, wenn die Stellungnahme der
Ethikkommission erst nach dem ersten Schriftenwechsel vorliegt (vgl. Art. 83).