Rapport explicatif

Consultation 2007/130: Modification de l'ordonnance relative aux brevets d'invention · 26 pages

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dar. Da der Gegenstand einer Anmeldung nach Festlegung des Anmeldedatums nicht beliebig

verändert werden kann, ist davon auszugehen, dass erfahrene Nutzer des Patentsystems vollständige Anmeldeunterlagen einreichen werden. Es ist freilich denkbar, dass ein Interesse besteht, eine

vollständige Anmeldung in einer Sprache einzureichen, die nicht Amtssprache ist, um ein

Anmeldedatum zu erhalten, das als Priorität beansprucht werden kann. Dies ist nunmehr möglich. Das Institut müsste beispielsweise eine englische PCT-Anmeldung entgegennehmen und dieser ein Anmeldedatum zuerkennen. Der Anmelder würde daraufhin aufgefordert, die erforderliche

Übersetzung einzureichen. Eine Zurückweisung bei Ausbleiben einer solchen Übersetzung hätte keine Auswirkungen auf das zuerkannte Anmeldedatum.

Art. 46a Anmeldetag

Der Anmeldetag (im Unterschied zum Anmeldedatum) steht für den Zeitpunkt des Eingangs einer Anmeldung. Er dient der Fristbestimmung.

Art. 46b Zuerkennung des Anmeldedatums

Artikel 5 Absatz 3 PLT schreibt Ämtern vor, den Anmelder so rasch wie möglich zu benachrichtigen, wenn eine der in Artikel 5 Absatz 1 und 2 PLT vorgesehenen Bedingungen für die Zuerkennung eines Anmeldedatums nicht erfüllt ist. Dem Anmelder ist Gelegenheit zu geben, innert einer Frist von

mindestens zwei Monaten (Regel 2 Abs. 1 PLT) seine Anmeldung zu verbessern und Bemerkungen anzubringen. Fehlen Angaben, um mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen, so berechnet sich diese Frist vom Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung (Regel 2 Abs. 2 PLT). Werden festgestellte Mängel nicht innert der vorgesehenen Fristen behoben, kann das nationale Recht vorsehen, dass die

Anmeldung als nicht eingereicht gilt. Ist das der Fall, teilt das Amt dies dem Anmelder mit und legt ihm die Gründe dafür dar.

Absätze 1 und 2 setzten diese Vorgaben um. Die Frist zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für ein Anmeldedatum beträgt dabei einheitlich drei Monate ab dem Anmeldetag. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Das Institut teilt dies dem Anmelder mit, sofern die erforderlichen Angaben vorliegen, um mit dem Anmelder in Kontakt zu treten.

Fehlt am Anmeldetag der Hinweis, dass die Erteilung eines Patents beantragt wird, und liegt auch keine Unterlage vor, die als Beschreibung gelten kann, kann das Institut die Eingabe nicht als

Patentgesuch erkennen und entgegennehmen. Derartig mangelhafte Eingaben gelten nach Absatz 3 als nicht eingereicht und müssen daher nicht als hängig angesehen werden. Artikel 5 Absatz 3 PLT lässt dies zu, da er sich auf die von einer Vertragspartei angewandten Erfordernisse bezieht.

Art. 46c Anmeldedatum bei einer Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung

Aufgrund von Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a PLT muss für die Zuerkennung des Anmeldedatums anstelle der Beschreibung und Zeichnungen eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte

Anmeldung akzeptiert werden. Regel 2 Abs. 5 PLT regelt die Voraussetzungen der Bezugnahme. Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung gegeben sein. Die

Bezugnahme kann mithin nicht unter Beibehalt des Anmeldetags als Anmeldedatum nachgeholt oder verbessert werden. Einzig die von einem Vertragsstaat verlangte Kopie der früheren Anmeldung und eine allenfalls erforderliche Übersetzung können nachgereicht werden (Art. 6 Abs. 7 i.V.m. Regel 6 Abs. 1 PLT). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das nationale Recht vorsehen, dass die Anmeldung als nicht eingereicht gilt. Dies ist dem Anmelder mitzuteilen (Art. 5 Abs. 7 Bst. b PLT).

Artikel 46c setzt diese Vorgaben um. Die Frist für die Einreichung einer gegebenenfalls erforderlichen Übersetzung beträgt drei Monate ab dem Anmeldetag.

Art. 46d Anmeldedatum bei einer Berichtigung der Anmeldung

Aufgrund von Artikel 5 Absatz 5 PLT besteht eine Mitteilungspflicht, sofern das Amt bei der

Festlegung des Anmeldedatums feststellt, dass ein Teil der Beschreibung oder eine Zeichnung allem Anschein nach fehlen. Ein Anspruch auf Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen besteht indessen nicht. Daher hält Absatz 1 fest, dass der Anmelder aus der Unterlassung einer Mitteilung des