Rapport explicatif
Consultation 2007/130: Modification de l'ordonnance relative aux brevets d'invention · 26 pages
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2.4 Einspruchsverfahren
Mit Artikel 59c PatG wird ein begrenztes Einspruchsverfahren eingeführt. Dieses ist der Patenterteilung nachgeschaltet. Es räumt Dritten die Möglichkeit ein, die Anwendung der Ausschlussgründe von der Patentierung gemäss Artikel 1a, 1b und 2 PatG durch das Institut überprüfen zu lassen und gegebenenfalls den Widerruf des Patents zu bewirken.
Artikel 59c PatG regelt die Grundzüge des Einspruchs, insbesondere auch die Beschwerdefähigkeit des Einspruchsentscheids. Die Einzelheiten des Verfahrens werden nun in den Artikeln 73 bis 85 der Verordnung festgelegt.
Wo die Patentverordnung keine eigene Bestimmung vorsieht, gelangt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Anwendung.
Art. 73 Form und Inhalt
Der Einspruch ist innert neun Monaten ab Veröffentlichung der Eintragung des Patents in das Register schriftlich und mit Begründung einzureichen (Art. 59c PatG).
Die neunmonatige Einspruchsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 12) und die Rechtsbehelfe zur Wiederherstellung einer Frist, die Weiterbehandlung gemäss Artikel 46 PatG und die
Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Artikel 47 PatG, können vom Einsprechenden nicht ergriffen werden. Diese stehen nur dem Patentanmelder oder Patentinhaber offen.
Der Einspruch ist als Popularklage ausgestaltet (Art. 59c PatG) und steht damit jeder natürlichen und juristischen Person offen, die partei- und prozessfähig ist. Die Einspruchslegitimation setzt kein
schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur voraus und der Einsprechende muss in keiner spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache stehen. Gegen die Erteilung des Patents kann aus einem beliebigen Interesse heraus Einspruch eingereicht werden. Nur die Einspruchsgründe sind auf die Patentausschlussgründe von Artikel 1a, 1b und 2 PatG beschränkt. Nicht einspruchsberechtigt ist der Inhaber des Patents.
Der Einspruch ist in zwei Exemplaren einzureichen. Zur Schriftform gehört, dass beide Exemplare handschriftlich unterschrieben sein müssen (Art. 3 Abs. 1). Die Unterschrift auf einer durch Telefax oder elektronisch übermittelten Eingabe wird als rechtsgültig anerkannt, sofern die Originale innerhalb eines Monats ab Aufforderung des Instituts nachgereicht werden (Art. 3 Abs. 2). Der Einspruch ist in einer schweizerischen Amtssprache einzureichen (Art. 4).
Absatz 1 bestimmt die notwendigen Angaben, die in einem Einspruch enthalten sein müssen.
Buchstabe a und b haben die Identifikation des Einsprechenden sowie des Patents, gegen welches Einspruch erhoben wird, zum Zweck. Der Einsprechende muss zumindest einen Einspruchsgrund gemäss Artikel 59c PatG anführen, wobei die gesetzliche Aufzählung der Einspruchsgründe
abschliessend ist. Andere Gründe, wie bspw. fehlende Neuheit, können nicht mittels Einspruch
geltend gemacht werden. Zudem hat der Einsprechende zu erklären, gegen welche Teile des erteilten Patents Einspruch erhoben wird. Der Einspruch kann sich gegen die Patentansprüche oder einzelne davon richten, in Verbindung damit auch gegen die Beschreibung bzw. Zeichnungen, welche zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind und damit den Schutzbereich des Patents mitbestimmen. Des Weiteren sind vom Einsprechenden die zur Begründung vorgebrachten
Tatsachen, Beweismittel und Argumente anzugeben. Die Begründung muss substantiiert sein, d.h. sie hat sämtliche entscheidrelevanten Tatsachen zu enthalten. Allgemeine Behauptungen ohne
Begründung, wie diejenige, die Erfindung verstosse gegen die guten Sitten, genügen nicht.
Innert der neunmonatigen Einspruchsfrist ist auch die Einspruchsgebühr zu bezahlen (Abs. 2). Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, die sich nicht nach dem Aufwand im einzelnen Verfahren bemisst. Die Höhe der Gebühr wird voraussichtlich CHF 800.- betragen, unabhängig davon, ob es sich um ein komplexes oder ein einfaches Verfahren handelt. Wird die Einspruchsgebühr nicht innert Frist bezahlt, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und auf den Einspruch wird nicht eingetreten.
Zwar gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, wonach die
Verwaltungsbehörde von Amtes wegen den Sachverhalt zu klären haben (Art. 12 VwVG). Die