Rapport explicatif

Consultation 2007/130: Modification de l'ordonnance relative aux brevets d'invention · 26 pages

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Artikel 6 PLT.

Erfüllt eine Anmeldung die Anforderungen nach Artikel 5 PLT, nicht aber die weiteren Vorschriften der Vertragspartei, müssen die Anmeldung ein Anmeldedatum und der Anmelder die Gelegenheit

erhalten, den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Der unerfahrene Anmelder läuft dabei freilich Gefahr, über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinauszugehen, was nach Artikel 58 Absatz 2 PatG unzulässig wäre. Daher schreibt Artikel 21 vor, dass die zentralen Erfordernisse für den Patentschutz bereits am Anmeldetag (Art. 46a) erfüllt sein sollten.

Art. 26 Abs. 1 und 3

Absatz 1 hält fest, dass der endgültige Titel von Amtes wegen festgelegt wird, wie dies bei der

endgültigen Fassung der Zusammenfassung bereits der Fall ist. Dies rechtfertigt sich mit Blick auf die Bedeutung des Titels für die Recherchetätigkeit.

Die Änderung in Absatz 3 will einem Missverständnis in Bezug auf den Detaillierungsgrad bei der Einleitung vorbeugen, das angesichts der übereinstimmenden Terminologie in Artikel 50 PatG und dem geltenden Absatz 3 von Artikel 26 entstehen könnte.

2.2.2 Erfindernennung, Priorität und Ausstellungsimmunität

Art. 34 Form

Die vereinfachten Formvorschriften zur Erfindernennung setzen die geänderten Regeln 14.17(i) und 51bis.1(a)(i) PCT um und erlauben einen Rückzug des diesbezüglichen Vorbehalts der Schweiz.

Art. 37 Abs. 1 und 2

Die Ergänzungen in Absatz 1 klärt die Frage, ob für den Fall, dass nachträglich zusätzliche Personen als Erfinder genannt werden sollen, die Zustimmung der bereits als Erfinder ausgewiesenen Personen erforderlich ist. Diese Frage wird bejaht, da der Anspruch auf Geltung als Erfinder der bereits

genannten Personen zu Unrecht geschmälert werden könnte.

Art. 38 Abs. 1 – 3

Die Einführung der Veröffentlichung der Anmeldungen macht es erforderlich, dass ein allfälliger Verzicht auf Erfindernennung innerhalb von 16 Monaten seit dem Anmelde- oder Prioritätsdatum einreicht wird. Mit der Veröffentlichung der Anmeldung erhält nämlich die Öffentlichkeit Zugang zur Information betreffend den oder die Erfinder, sofern diese Angabe nicht aufgrund eines Verzichts vorgängig in der Anmeldung gelöscht und aus dem Aktenheft ausgesondert wurde.

Art. 39 Abs. 2 – 4

Art. 39a Abs. 2 und 3

Die Änderungen in den Artikeln 39 und 39a führen in Bezug auf die Fristen für die Einreichung und Berichtigung der Prioritätserklärung zur Übereinstimmung mit dem europäischen Verfahren unter dem Europäisches Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000). Die Regelung ist für den Anmelder vorteilhafter, als die in Artikel 12 Absatz 2 PLT den Vertragsparteien vorgeschriebene Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Artikel 4 PVÜ. Die Wiedereinsetzung nach Artikel 47 PatG in die Fristen von Artikel 39 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 39a bleibt dessen ungeachtet möglich. Der Nachweis, dass der Anmelder oder dessen Vertreter die erforderliche

Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um die Priorität zu wahren, wird mit zunehmendem Zeitabstand freilich immer schwerer zu erbringen sein.

bis

Art. 40 Abs. 5

Diese Änderung antizipiert ein System digitalisierter Bibliotheken für Prioritätsdokumente, zu dessen Schaffung die WIPO aufgrund der Ziffer 3 der Gemeinsamen Erklärungen der diplomatischen

Konferenz zum Patentrechtsvertrag und zur Ausführungsordnung aufgefordert ist. Wird ein solches