Rapport explicatif
Consultation 2007/130: Modification de l'ordonnance relative aux brevets d'invention · 26 pages
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Art. 54 Grundlage des Berichts
Grundlage für den Bericht zum Stand der Technik bildet die in der Formalprüfung bereinigte
Anmeldung. Zusätzlich können die Ansprüche aufgrund von Artikel 53a in geänderter Zahl vorliegen.
Das Institut kann zulassen, dass der Bericht auf Antrag hin auf der Grundlage technischer Unterlagen verfasst wird, die nicht in einer Amtssprache eingereicht wurden, sofern die technischen Unterlagen den übrigen Anforderungen der Artikel 46–50 genügen (Abs. 2). Lässt das Institut beispielsweise Englisch als Grundlage für einen Bericht zum Stand der Technik zu, braucht für die Recherche keine Übersetzung von technischen Unterlagen in englischer Sprache eingereicht zu werden. In
Abstimmung mit der Frist zur Einreichung einer Übersetzung nach Artikel 50 Absatz 4 kann das Institut sicherstellen, dass bei Bedarf die Antragsfrist für den Bericht zum Stand der Technik
ausgeschöpft werden kann. Das Institut verkehrt mit dem Anmelder aber in jedem Fall in der von ihm gewählten Amtssprache. Auch der Bericht zum Stand der Technik wird in einer Amtssprache erstellt (Art. 55 Abs. 4).
Das Institut erstellt den Bericht über den Stand der Technik sodann nur dann, wenn die Anmeldung im Zeitpunkt, in dem ein Antrag nach Artikel 53 gestellt ist, weder zurückgenommen noch
zurückgewiesen ist. Wird die Anmeldung nach diesem Zeitpunkt zurückgenommen oder
zurückgewiesen und ist die Recherche noch nicht begonnen, so erstellt das Institut keinen Bericht über den Stand der Technik und erstattet die Recherchengebühr zurück.
Art. 56 Unvollständige Ermittlungen über den Stand der Technik
Ist eine vollständige Ermittlung über den Stand der Technik nicht möglich, so erstellt das Institut einen Bericht zum Stand der Technik nur in dem Umfang, soweit dies möglich ist. Beschlägt beispielsweise ein Teil der Anmeldung eine nicht patentfähige Geschäftsmethode, so wird für den Rest der
Anmeldung ein Bericht erstellt, wenn dies sinnvoll möglich ist.
Art. 57 Mangelnde Einheitlichkeit
Entspricht die Anmeldung nach Auffassung des Instituts nicht den Anforderungen an die
Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen Bericht über den Stand der Technik für die zuerst erwähnte einheitliche Gruppe von Erfindungen. Für die weiteren Gruppen von Erfindungen erstellt es nur dann einen Bericht, wenn je eine weitere Recherchengebühr innert der Frist nach Absatz 2 entrichtet wurde.
Art. 59 Ausschluss der Beschwerde
Der Bericht zum Stand der Technik gibt dem Patentbewerber eine erste Orientierung über die Neuheit und Erfindungshöhe der angemeldeten Erfindung und liefert damit eine Grundlage für die Entscheidung zur Weiterführung eines Gesuchs. Er ist allerdings für das nachfolgende Erteilungsverfahren ebenso wenig verbindlich wie in einem Patentrechtsstreit nach Patenterteilung. Daher hat der Bericht nicht den Charakter einer Verfügung, selbst insoweit er Dritten Anhaltspunkte mit Bezug auf die Rechtsbeständigkeit des Patents liefert. Folglich fehlt es am Anfechtungsgegenstand für eine
Beschwerde. Artikel 59 stellt dies klar und nimmt den Bericht über den Stand der Technik von der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aus.
Art. 59a ff. Bericht auf Antrag Dritter
Die Bestimmungen zum Bericht auf Antrag Dritter (Art. 59 Abs. 6 PatG) tragen dem Umstand
Rechnung, dass ein solcher Bericht in der Regel nach Veröffentlichung der Patentanmeldung oder nach Erteilung des Patents beantragt wird. Entsprechend dem jeweiligen Zeitpunkt sind die
technischen Unterlagen, auf die der Bericht abstellt, verschieden. Die Fragestellung ist jedoch
dieselbe (Stand der Technik am Anmelde- bzw. Prioritätsdatum).