Rapport explicatif
Consultation 2007/130: Modification de l'ordonnance relative aux brevets d'invention · 26 pages
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Art. 83 Stellungnahme der Ethikkommission
Die Eidgenössische Ethikkommission für Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) verfolgt und beurteilt Entwicklungen sowie Anwendungen der Biotechnologie aus ethischer Sicht und nimmt zu
4 damit verbundenen wissenschaftlichen sowie gesellschaftlichen Fragen aus ethischer Sicht Stellung. Im humanmedizinischen Bereich wird diese Aufgabe von der Nationalen Ethikkommission im Bereich
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der Humanmedizin (NEK-CNE) wahrgenommen. In Anbetracht der Einspruchsgründe sollen die Kommissionen mit ethischen Fragestellungen befasst werden können. Auf begründeten Antrag einer Partei oder wenn es das Institut für sachdienlich hält, holt es im Rahmen eines Einspruchsverfahrens eine Stellungnahme der Ethikkommissionen ein. Das Institut ist an die Empfehlung der
Ethikkommissionen jedoch nicht gebunden.
Das rechtliche Gehör gebietet es die Empfehlungen der Ethikkommissionen den Parteien zur
Kenntnis- und Stellungnahme zuzustellen. Liegt die Stellungnahme erst nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels vor, so ist ein weiterer Schriftenwechsel vorzusehen (Art. 82 Abs. 3).
Art. 84 Mündliche Verhandlung
Auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen, wenn das Institut dies für sachdienlich erachtet, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (Abs. 1).
Die Absätze 2 – 4 regeln Einzelheiten der mündlichen Verhandlung.
Zur Ermittlung des Sachverhaltes kann das Institut nebst den Parteien auch Sachverständige laden und vernehmen sowie andere erforderliche Beweismittel erheben (Art. 12 ff. VwVG; Art. 43 - 61 BZP).
Art. 85 Endverfügung
Ist der Einspruch begründet, wird das Patent widerrufen (Abs. 1 Bst. a); andernfalls wird der Einspruch abgewiesen (Abs. 1 Bst. b). Ist das Institut demgegenüber der Auffassung, dass in Auslegung der technischen Unterlagen oder unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber vorgenommenen
Änderungen das Patent in geändertem Umfang aufrecht erhalten werden kann, so stellt es dies in seiner Verfügung fest (Abs. 1 Bst. c).
Beabsichtigt das Institut die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang zu verfügen, so ist in Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgängig eine Stellungnahme der Parteien zur beabsichtigten Fassung des Patents einholen (Abs. 2). Ist eine der Parteien mit dieser Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden. Erachtet es das Institut demnach für
zweckmässig, so kann es bspw. einen weiteren Schriftenwechsel oder eine weitere mündliche
Verhandlung ansetzen.
Ist die Verfügung rechtskräftig, so wird der Patentinhaber gegebenenfalls aufgefordert, die der
Verfügung entsprechend zu ändernden technischen Unterlagen einzureichen (Abs. 3). Dies ist der Fall, wenn der vom Institut verfügte Umfang des Patents nicht mit den ursprünglichen oder den vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren eingereichten Änderungen der technischen Unterlagen
übereinstimmt. Das Institut setzt hierzu eine angemessene Frist, in der Regel 4 Monate, an. Kommt der Patentinhaber dieser Aufforderung nicht nach oder entsprechen die Änderungen nicht der
Verfügung des Instituts, so wird das Patent widerrufen.
Kann das Patent gestützt auf die vom Patentinhaber in Beantwortung des Einspruchs eingereichten Änderungen der technischen Unterlagen in eingeschränktem Umfang aufrecht erhalten werden (vgl. Art. 81), so wird seine Zustimmung zu dieser neuen Fassung der technischen Unterlagen vermutet (Abs. 4).
Gegen Verfügungen des Instituts kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingereicht
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werden (Art. 59c PatG i.V.m. Art. 31 VGG ). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung
4 vgl. Art. 23 des Bundesgesetzes über die Gentechnik im Ausserhumanbereich; SR 814.91
5 vgl. Art. 2 der Verordnung über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin; SR 810.113
6 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG); SR 173.32