Rapport explicatif

Consultation 2007/130: Modification de l'ordonnance relative aux brevets d'invention · 26 pages

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abgefassten Eingaben anordnen (Abs. 2). Die Übersetzung ist von derjenigen Partei zu beschaffen, welche die Eingabe eingereicht hat. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach oder erscheint die Übersetzung fehlerhaft, so kann das Institut auf deren Kosten die Übersetzung besorgen. Die Kosten bemessen sich nach Artikel 2 Absatz 2 IGE-GebO.

Reicht eine Partei Beweismittel ein, die nicht in einer Amtssprache oder in Englisch verfasst sind, so kann das Institut eine Übersetzung verlangen (Abs. 3). Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so braucht das Institut das Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

Art. 76 Parteien

Parteien des Einspruchsverfahrens sind der Inhaber des Patents sowie alle natürlichen sowie

juristischen Personen, welche Einspruch gegen die Patenterteilung eingereicht haben und partei- und prozessfähig sind (Abs. 1).

Die Übertragung eines Patents bedarf zu ihrer Gültigkeit nicht der Eintragung im Patentregister (Art.

bis

33 Abs. 2 und 3 PatG). Wurde das Patent einem Dritten übertragen, ohne dass dieser in das

Patentregister eingetragen worden ist, so bleibt jedoch der bisherige Inhaber passivlegitimiert. Dies gilt selbst dann, wenn der Einsprechende von der erfolgten Übertragung weiss. Absatz 2 erklärt die entsprechende Regelung für die Einreichung von Klagen gestützt auf das Patentgesetz auch für die Einreichung von Einsprüchen für anwendbar.

Bei einer Übertragung des Patents während des Einspruchsverfahrens ist hinsichtlich der

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prozessrechtlichen Folgen gemäss Artikel 4 VwVG auf die Regeln des Bundeszivilprozesses

zurückzugreifen. Die Veräusserung der im Streit liegenden Sache oder die Abtretung des streitigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache (Art. 21 Abs. 2 BZP). Ein Parteiwechsel ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig (Art. 17 BZP). Fehlt die erforderliche Zustimmung, wird das Einspruchsverfahren mit den ursprünglichen Parteien

weitergeführt. Im Todesfalle einer Partei treten die Erben ohne weiteres an die Stelle der verstorbenen Partei, d.h. das Verfahren wird mit ihnen weitergeführt (Art. 17 Abs. 3 BZP).

Art. 77 Vertretung der Parteien

Parteien ohne Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz müssen einen Vertreter mit Zustelldomizil in der Schweiz bestellen (Art. 13 PatG). Jede andere Partei kann sich vertreten lassen.

Ist die Vertretung des Einsprechenden zwingend und wird innert der Einspruchsfrist oder einer vom Institut angesetzten Nachfrist keine Vertretung bestellt, so wird auf den Einspruch nicht eingetreten (Abs. 1).

Muss der Patentinhaber einen Vertreter bestellen und kommt er innert der Einspruchsfrist oder einer vom Institut angesetzten Nachfrist dieser Verpflichtung nicht nach, so wird der Patentinhaber vom Verfahren ausgeschlossen und das Verfahren von Amtes wegen weitergeführt (Abs. 2).

Im Übrigen sind die Bestimmungen der Patentverordnung zur Vertretung sinngemäss anwendbar (Abs. 3). Auf Verlangen des Instituts haben sich Vertreter im Einspruchsverfahren durch Einreichung einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG).

Art. 78 Mehrere Einsprüche

Mehrere Einsprüche gegen ein Patent können in einem einzigen Verfahren vereinigt werden (Abs. 1), was der prozessökonomischen Ausgestaltung des Verfahrens dient.

Absatz 2 ermöglicht die Sistierung des Einspruchsverfahrens betreffend weiterer Einsprüche, wenn gegen das Patent bereits ein Einspruch hängig ist. Aus Gründen der Zweckmässigkeit kann das Institut einen Einspruch entscheiden und die Behandlung der übrigen Einsprüche aussetzen. Ist der Einspruch begründet und das Patent wird widerrufen, so wird das Einspruchsverfahren betreffend die übrigen Einsprüche gegenstandslos und das Verfahren für erledigt erklärt.

3 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP); SR 273