Rapport sur les résultats

Consultation 2011/74: Projets de modification dans le cadre de la 3e actualisation de l'annexe II de l'Accord sur la libre circulation des personnes · 15 pages

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Bestimmungen, ob sich dieses Wahlrecht nun auf den Arbeitskanton oder die gesamte Schweiz bezieht, fehlen. Sollte das Behandlungswahlrecht für die ganze Schweiz gelten, so entstehen Deckungslücken, wenn die Behandlung in einem Kanton erfolgt, indem die Behandlung teuer ist. Es ist davon auszugehen, dass sich die Grenzgänger/-innen dessen nicht bewusst sind und deshalb auch keine Zusatzversicherung abschliessen werden. Es wäre daher insbesondere für die Grenzgänger/.innen selber zu befürworten, wenn die Versicherung wie bisher die gesamten Kosten entsprechend den Tarifen für die ausserkantonalen Patienten übernehmen würde. Da vermutlich relativ wenig stationäre Behandlungen in der Schweiz erfolgen werden, sind die Auswirkungen auf die Prämien zu vernachlässigen. Von der Diskriminierung zudem könnte keine Rede sein, weil mit einer solchen Regelung sogar eine leichte Besserstellung gegenüber den in der Schweiz wohnhaften Personen entstehen würde. Sollten aber für Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen die Regeln nach Art. 41 Abs. 1bis analog angewendet werden, so müsste dies in der Verordnung klar geregelt werden.

Entsprechend den obenstehenden Ausführungen beantragt der Regierungsrat deshalb, den Artikel 37 Absatz 2 KVV ersatzlos zu streichen und bei Art. 37 Abs. 1 KVV die Ausnahme bzgl. Grenzgänger/-innen zu entfernen.

Zudem möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Kontrolle der Versicherungspflicht, insbesondere bei im Ausland wohnenden Familienangehörigen von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern infolge fehlender Daten praktisch unmöglich ist. Um sicherstellen zu können, dass diese Personen über einen genügenden Versicherungsschutz verfügen, ist die Unterstellung unter die Versicherungspflicht im Wohnstaat unerlässlich. Wir bitten Sie deshalb, diesem Umstand bei den kommenden Verhandlungen zum Optionsrecht Rechnung zu tragen und entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Eine kantonale Mitfinanzierung ist nur bei einer Behandlung in einem Spital, welches Kanton AI auf der Spitalliste des Arbeits- oder Standortkantons (Listenspital) aufgeführt ist, angezeigt.

Es stellt sich die Frage, ob die gesetzliche Grundlage zur Verpflichtung der Kantone, welche die Steuereinnahmen erhalten, zur Mitfinanzierung der stationären Leistungen bei Grenzgängern ausreicht. Diese Problematik ist im Kommentar näher zu erläutern. Es scheint richtig, dass eine Mitfinanzierungspflicht der Kantone nach dem Kriterium des Steueranspruchs bestimmt wird.

Wünschenswert wären im Kommentar noch Schätzungen über die finanziellen Auswirkungen der Anpassungen.

Durch eine Änderung der KVV wird die bereits von der EU-Kommission Kanton BE verschiedentlich beanstandete Diskriminierung von Grenzgängerinnen und

Grenzgänger behoben.

Allerdings ist Artikel 37 KVV zu präzisieren, indem eine kantonale Mitfinanzierung nur dann angezeigt ist, wenn die versicherte Person - entsprechend einer in der Schweiz wohnhaften versicherten Person - ein Spital wählt, welches auf der Spitalliste des Erwerbskantons oder auf jener des Standortkantons aufgeführt ist (Listenspital).

Daneben ist auch klarzustellen, dass jeweils derjenige Kanton, welcher

Steuereinnahmen von der versicherten Person erhält, sich an den in der Schweiz anfallenden Behandlungskosten beteiligen muss und mindestens 55% der

entsprechenden Fallpauschalen zu übernehmen hat.

Indes ist es fraglich, ob die aktuelle gesetzliche Grundlage zur Verpflichtung der

Erwerbskantone zur Mitfinanzierung der stationären Leistungen bei Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie deren Angehörige ausreichend ist. Diese Frage ist im

Kommentar ausführlich darzulegen.

Schliesslich fehlen im Kommentar Schätzungen über die finanziellen Auswirkungen der Anpassung auf die Kantone und auf die Versicherungsprämien. Dies ist im Kommentar noch nachzuführen.

Der Kanton Bern geht davon aus, dass die Kosten schwergewichtig von den Grenzkantonen getragen werden und der Kanton Bern in finanzieller Hinsicht nur in

bescheidenem Masse betroffen sein wird.

Der Kanton Basel-Landschaft schliesst sich der Stellungnahme der GDK an. Kanton BL Der Kanton Basel-Stadt schliesst sich der grundsätzlich zustimmenden Stellungnahme Kanton BS der GDK an. Insbesondere bitten wir den Bundesrat, die Mitfinanzierungspflicht der