Rapport sur les résultats

Consultation 2011/74: Projets de modification dans le cadre de la 3e actualisation de l'annexe II de l'Accord sur la libre circulation des personnes · 15 pages

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Aus finanzieller Sicht wird dadurch aber eine massive Mehrbelastung für die Kantone erwartet:

« Les charges supplémentaires pour le canton de Vaud relatives au financement des soins des frontaliers s’éléveraient annuellement à CHF 1'744'921.-- pour 20% de frontaliers et les membres de leur famille, ou à CHF 8'724'604.-- pour 80% de cette population. »

Der Kanton Waadt kritisiert aus Gründen der finanziellen Mehrbelastung das Datum des Inkrafttretens der Änderungen auf den 1. Januar 2012 und ersucht um Verschiebung des Inkrafttretens auf 1. Januar 2013.

Im Übrigen :

„Cette augmentation de charges pour les cantons représente une réduction de coût de même importance pour les assureurs. Dès lors, se pose la question d’une réduction des primes d’assurance de cette catégorie d’assurés, en conséquence de la réduction de coût à charge des assureurs. Cet aspect est passé inaperçu tant dans le projet de modification que dans son commentaire. Sous l’angle financier, nous considérons qu’il est impératif que le Conseil fédéral renseigne les cantons sur les éventualités évoquées ci-avant, afin que ses derniers puissent disposer de toutes les variables permettant d’établir leur budget annuel. »

Der Kanton Wallis hat dazu keine besonderen Bemerkungen anzubringen. Kanton VS Durch diese Revision werden Probleme nicht gelöst, sondern durch neue Probleme SVP Schweiz überlagert. Insbesondere der Artikel 37 KVV ist grundlegend zu überarbeiten.

Ziel der Bestimmung ist, dass für die Grenzgänger dieselben Tarife und Prämien zur Anwendung gelangen wie für in der Schweiz wohnhafte Personen. Zwischen Personen mit Wohnsitz Schweiz und Grenzgängern bestehen aber zwei wesentliche Unterschiede:

1. Für Grenzgänger gilt das Obligatorium im Gegensatz zu Personen mit Wohnsitz in der CH nicht. Sie können sich freiwillig auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellen (Art. 3 Abs. 2 KVV);

2. Auch wenn die Besteuerung über ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Wohnsitzstaat geregelt ist, wird ein Grenzgänger in aller Regel einen deutlich geringeren Steuerbeitrag in der Schweiz und im Arbeitskanton leisten, als die restlichen Steuerzahler mit hiesigem Wohnsitz.

Die Prämien der Grenzgänger werden somit quasi durch die Schweizer Steuerzahler quersubventioniert. Der Umfang dieser Umverteilung, d.h. die finanziellen Folgen wurden offenbar nicht näher analysiert, mindestens in den Anhörungsgrundlagen wurde dazu nichts kommuniziert. Der Hinweis es handle sich um eine kleine Personengruppe, entschärft die Problematik nicht. In anderen Zusammenhängen (z.B. Schengen-Dublin) hat sich gezeigt, dass Abwiegelung und Herunterspielen die Probleme nicht unter dem Deckel halten können.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird ein zusätzlicher Anreizfaktor für Grenzgänger bringen.

Angesichts dieser Perspektive erwartet die SVP eine genauere Prüfung der Auswirkung und finanzielle Folgen derartiger VO-Änderungen. Die Konsultation der parl. Kommissionen und der Kantonsregierungen genügt aus Sicht der SVP in diesem Fall nicht. Bedenklich ist, dass dabei als Finanzierungsquelle die kantonalen Finanzen – also Steuergelder – angezapft werden. Hier wäre eine Regelung auf Gesetzesstufe sowie eine Genehmigung durch das Parlament angezeigt.

Die Mitfinanzierung der Kantone an den Kosten des Spitalaufenthaltes ist auch bei Helsana Grenzgänger/-innen berechtigt. Der Kantonsteil muss von demjenigen Kanton erbracht werden, in welchem der/die Grenzgänger/-in arbeitet und der die entsprechenden Steuereinnahmen erhält. Diese neue Regelung wird ausdrücklich begrüsst.

Art. 92b Abs. 1, 3 und 4 KVV

Kanton GE