Rapport sur les résultats

Consultation 2011/74: Projets de modification dans le cadre de la 3e actualisation de l'annexe II de l'Accord sur la libre circulation des personnes · 15 pages

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Kantone auf ihre Listenspitäler zu beschränken sowie die zu erwartenden Mehrkosten

für jeden Kanton nachvollziehbar abzuschätzen und im Kommentar auszuweisen. Für

einen Grenzkanton wie Basel-Stadt ist nicht begründbar, weshalb er sich bei den

Grenzgängern an den in der Schweiz anfallenden Behandlungskosten beteiligen muss,

während in der – gleichzeitig laufenden – Anhörung zu den definitiven NFA-Zahlen

2012 die Einkommen der Grenzgänger noch immer – wenn auch auf 75% reduziert – in

die Bemessungsgrundlagen eingerechnet werden und somit den Ressourcenausgleich

zu Lasten der Grenzkantone beeinflussen.

Der Kanton Freiburg schliesst sich der Stellungnahme der GDK an. Kanton FR

Kanton GE

Der Kanton JU schliesst sich der Stellungnahme der GDK an. Kanton JU Eine Mitfinanzierung der stationären Spitalaufenthalte in der Schweiz sollte nur bei Kanton SG einer Behandlung in einem Listenspital (des Erwerbs- oder Standortkantons) erfolgen.

Die Änderung von Art. 37 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 KVV und die dazugehörige Kanton SO Argumentation des Bundes vermögen uns nicht zu überzeugen. Dass sich die Kantone

an den Kosten für Spitalbehandlungen in der Schweiz von Grenzgänger/-innen, die in

der Schweiz arbeiten und versichert sind, aber in einem EU/EFTA-Staat wohnen, mit

dem Kantonsbeitrag beteiligen sollen, begründet der Bund mit dem

Diskriminierungsverbot. Bis anhin wurden die Kosten der Versicherten für

Behandlungen in der Schweiz vollumfänglich übernommen und von den

Krankenversicherern alleine getragen. Mit dem neu formulierten Artikel 37 KVV

bezahlen die Versicherten für Behandlungen nicht einen tieferen Betrag, sondern es

ändert sich einzig der Kostenträger. Zudem fällt auf Grund der Änderung der VORA der

Grund für höhere Prämien für im Ausland wohnhafte Personen ohnehin weg, und mit

der in Kraft tretenden Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 werden für Grenzgänger/-

innen auch keine ausserkantonalen Tarife mehr angewendet. Es wird mit der

vorgesehenen neuen Bestimmung dementsprechend nicht eine Diskriminierung

vermieden, sondern es werden, wie bereits bei der Spitalfinanzierung und der neuen

Übernahmeregelung bezgl. Verlustscheine, Kosten von den Krankenversicherern auf

die Kantone überwälzt. Wir beantragen deshalb Art. 37 KVV in der bisherigen Form zu

belassen.

Eventualvorschlag zu Art. 37 KVV:

Sollte entschieden werden, Art. 37 KVV in der Formulierung, wie im Entwurf

vorgeschlagen, zu übernehmen, so möchten wir nachfolgende Bemerkungen

anbringen, dies in Anlehnung an den Vernehmlassungsentwurf der GDK:

Die Übernahme der im Entwurf vorgeschlagenen Formulierung würde bewirken, dass

sich die Kantone künftig bei in der Schweiz versicherten Grenzgängern/-innen an den in