Rapport sur les résultats
Consultation 2011/74: Projets de modification dans le cadre de la 3e actualisation de l'annexe II de l'Accord sur la libre circulation des personnes · 15 pages
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Kantone auf ihre Listenspitäler zu beschränken sowie die zu erwartenden Mehrkosten
für jeden Kanton nachvollziehbar abzuschätzen und im Kommentar auszuweisen. Für
einen Grenzkanton wie Basel-Stadt ist nicht begründbar, weshalb er sich bei den
Grenzgängern an den in der Schweiz anfallenden Behandlungskosten beteiligen muss,
während in der – gleichzeitig laufenden – Anhörung zu den definitiven NFA-Zahlen
2012 die Einkommen der Grenzgänger noch immer – wenn auch auf 75% reduziert – in
die Bemessungsgrundlagen eingerechnet werden und somit den Ressourcenausgleich
zu Lasten der Grenzkantone beeinflussen.
Der Kanton Freiburg schliesst sich der Stellungnahme der GDK an. Kanton FR
Kanton GE
Der Kanton JU schliesst sich der Stellungnahme der GDK an. Kanton JU Eine Mitfinanzierung der stationären Spitalaufenthalte in der Schweiz sollte nur bei Kanton SG einer Behandlung in einem Listenspital (des Erwerbs- oder Standortkantons) erfolgen.
Die Änderung von Art. 37 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 KVV und die dazugehörige Kanton SO Argumentation des Bundes vermögen uns nicht zu überzeugen. Dass sich die Kantone
an den Kosten für Spitalbehandlungen in der Schweiz von Grenzgänger/-innen, die in
der Schweiz arbeiten und versichert sind, aber in einem EU/EFTA-Staat wohnen, mit
dem Kantonsbeitrag beteiligen sollen, begründet der Bund mit dem
Diskriminierungsverbot. Bis anhin wurden die Kosten der Versicherten für
Behandlungen in der Schweiz vollumfänglich übernommen und von den
Krankenversicherern alleine getragen. Mit dem neu formulierten Artikel 37 KVV
bezahlen die Versicherten für Behandlungen nicht einen tieferen Betrag, sondern es
ändert sich einzig der Kostenträger. Zudem fällt auf Grund der Änderung der VORA der
Grund für höhere Prämien für im Ausland wohnhafte Personen ohnehin weg, und mit
der in Kraft tretenden Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 werden für Grenzgänger/-
innen auch keine ausserkantonalen Tarife mehr angewendet. Es wird mit der
vorgesehenen neuen Bestimmung dementsprechend nicht eine Diskriminierung
vermieden, sondern es werden, wie bereits bei der Spitalfinanzierung und der neuen
Übernahmeregelung bezgl. Verlustscheine, Kosten von den Krankenversicherern auf
die Kantone überwälzt. Wir beantragen deshalb Art. 37 KVV in der bisherigen Form zu
belassen.
Eventualvorschlag zu Art. 37 KVV:
Sollte entschieden werden, Art. 37 KVV in der Formulierung, wie im Entwurf
vorgeschlagen, zu übernehmen, so möchten wir nachfolgende Bemerkungen
anbringen, dies in Anlehnung an den Vernehmlassungsentwurf der GDK:
Die Übernahme der im Entwurf vorgeschlagenen Formulierung würde bewirken, dass
sich die Kantone künftig bei in der Schweiz versicherten Grenzgängern/-innen an den in