Rapporto sui risultati

Consultazione 2010/71: Adeguamento di ordinanze dovuto all'introduzione di dati biometrici nel titolo di soggiorno (Sviluppo dell'acquis di Schengen): Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa · 39 pagine

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Zudem schlägt ZH vor, in Absatz 3 «verpflichtet/Verpflichtung» durch «engagiert/Engagement» zu ersetzen, da dies auch der Terminologie von Artikel 34 VZAE entspreche.

Im Übringen weist SG darauf hin, dass er nach ständiger Praxis keine Aufenthaltsbewilligung an Cabaret-Tänzerinnen ausserhalb von EU-/EFTA-Staaten ausstellt.

Aufgrund von drei bis vier Engagements zu je 15 Tagen erhalten Musikerinnen und Musiker weitere Verträge innerhalb eines Jahres, die insgesamt die Dauer von drei Monaten übersteigen. Die SFM schlägt daher vor, den Musikerinnen und Musiker vom ersten Tag des Engagement an einen biometrischen Ausweis mit der Gültigkeitsdauer von einem Jahr auszustellen.

Zudem schlagen die SFM und der SMV vor, dass sich die Musikerinnen und Musiker innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Ankunft sich beim Kanton melden müssen und nicht am Tage ihrer Ankunft.

Gemäss SFM und SMV sollte die Gültigkeitsdauer auf zwölf Monate verlängert werden. Die betroffene Person hätte die Möglichkeit bis max. 240 Tage in der Schweiz zu arbeiten (vorbehaltlich der Erteilung der Arbeitsbewilligung). Das würde bedeuten, dass Aktualisierungen und Mutationen im biometrischen Ausweis realisiert werden müssten. Bei jedem Engagement einen Ausweis zu erstellen wäre zu kostenintensiv.

Der SMV sieht die Ausstellung eines biometrischen Ausländerausweises für Musikerinnen und Musiker mit einer L-Bewilligung als sehr kompliziert und in der Praxis als wenig praktikabel an. Der SMV begrüsst zwar, dass für ein kurzes Engagement kein Ausweis notwendig ist, jedoch sei es in der Praxis häufig so, dass Musikerinnen und Musiker drei bis vier Engagements zu je 15 Tagen innerhalb eines Jahres haben und so die drei Monate überschreiten. In einem solchen Fall müsste in der Praxis sichergestellt werden, dass den betroffenen Musikerinnen und Musikern keine Probleme entstehen, wenn zu Beginn die Überschreitung der Dreimonatsfrist nicht absehbar ist. Ansonsten sei aus Gründen der Zweckmässigkeit auf einen biometrischen Ausweis bei der Kategorie Musikerinnen und Musiker zu verzichten.

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