Rapporto sui risultati

Consultazione 2010/71: Adeguamento di ordinanze dovuto all'introduzione di dati biometrici nel titolo di soggiorno (Sviluppo dell'acquis di Schengen): Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa · 39 pagine

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Alinéa 4

Le FIMM estime qu'eu égard aux changements rapides de la physionomie d'un enfant, la saisie de la photographie dès la naissance ne se justifie pas. Une telle disposition n'est également pas prévue dans le droit Schengen. Auch die DJS halten die Aufnahme der Fotografie eines Kindes ab Geburt für unzweckmässig.

ZG lehnt die Gesichtsbilderfassung ab Geburt ab, da sie einerseits über die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 hinausgeht und andererseits weder zweckmässig noch praktikabel sei. Zudem habe die Praxis gezeigt, dass die biometrische Erfassung des Gesichts von Kindern und insbesondere von Kleinkindern sehr zeitintensiv ist (bis zu einer Stunde Zeitaufwand). Weiter haben die Gesichtsveränderungen bei Kindern aufgrund des natürlichen Wachstums zur Folge, dass regelmässig vor Ablauf der Ausweisgültigkeit eine neue kostenpflichtige und zeitintensive Biometrieerfassung durch die Migrationsbehörden vorzunehmen sei, da sich die betreffende Person ansonsten anlässlich einer Kontrolle nicht mehr als die Inhaberin oder der Inhaber des Ausweises identifizieren lasse. Zumal werden auch die Fingerabdrücke erst ab dem Alter von sechs Jahren erfasst. Der Rechtssicherheit würde genüge getan, wenn bei Kindern unter sechs Jahren eine normale Fotografie im Ausländerausweis aufgenommen werden würde, wobei auf die Erfüllung der restriktiven Kriterien für die Biometrieerfassung verzichtet würde. ZG schlägt daher vor, Absatz 4 wie folgt abzuändern: «Die Fotografie wird ab dem Alter von sechs Jahren erfasst». Solch eine Regelung würde einen erheblichen Mehraufwand verhindern und entsprechende Kosten für die Kantone einsparen.

Alinéa 5

GE propose également de modifier l'expression « peut être requise » de l'alinéa 5. Il convient de préciser à quelles conditions la signature d'un enfant de 7 ans n'est pas nécessaire. Le FIMM trouve que la saisie de la signature des enfants dès 7 ans ne se justifie pas, alors que l'enfant a, à cet âge, à peine commencé à apprendre à écrire.

GL und ZH schlagen vor, bei Absatz 5 das Alter, ab welchem die Unterschrift zwingend zu verlangen sei, konkret aufzuführen, da die vorgeschlagene Formulierung nicht praxistauglich sei.

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