Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 39 Seiten
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wechsels müssten entsprechend häufig biometrische Ausländerausweise ausgestellt werden, was mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden sei.
Zudem schlägt ZH vor, in Absatz 3 «verpflichtet/Verpflichtung» durch «engagiert/Engagement» zu ersetzen, da dies auch der Terminologie von Artikel 34 VZAE entspreche.
Im Übrigen weist SG darauf hin, dass er nach ständiger Praxis keine Aufenthaltsbewilligung an Cabaret-Tänzerinnen ausserhalb von EU-/EFTA-Staaten ausstellt.
Aufgrund von drei bis vier Engagements zu je 15 Tagen erhalten Musikerinnen und Musiker weitere Verträge innerhalb eines Jahres, die insgesamt die Dauer von drei Monaten übersteigen. Die SFM schlägt daher vor, den Musikerinnen und Musikern vom ersten Tag des Engagements an einen biometrischen Ausweis mit der Gültigkeitsdauer von einem Jahr auszustellen.
Zudem schlagen die SFM und der SMV vor, dass sich die Musikerinnen und Musiker innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Ankunft sich beim Kanton melden müssen und nicht am Tage ihrer Ankunft.
Gemäss SFM und SMV sollte die Gültigkeitsdauer auf zwölf Monate verlängert werden. Die betroffene Person hätte die Möglichkeit, bis max. 240 Tage in der Schweiz zu arbeiten (vorbehaltlich der Erteilung der Arbeitsbewilligung). Das würde bedeuten, dass Aktualisierungen und Mutationen im biometrischen Ausweis realisiert werden müssten. Bei jedem Engagement einen Ausweis zu erstellen, wäre zu kostenintensiv.
Der SMV sieht die Ausstellung eines biometrischen Ausländerausweises für Musikerinnen und Musiker mit einer L-Bewilligung als sehr kompliziert und in der Praxis als wenig praktikabel an. Der SMV begrüsst zwar, dass für ein kurzes Engagement kein Ausweis notwendig ist, jedoch sei es in der Praxis häufig so, dass Musikerinnen und Musiker drei bis vier Engagements zu je 15 Tagen innerhalb eines Jahres haben und so die drei Monate überschreiten. In einem solchen Fall müsste in der Praxis sichergestellt werden, dass den betroffenen Musikerinnen und Musikern keine Probleme entstehen, wenn zu Beginn die Überschreitung der Dreimonatsfrist nicht absehbar ist. Ansonsten sei aus Gründen der Zweckmässigkeit auf einen biometrischen Ausweis bei der Kategorie Musikerinnen und Musiker zu verzichten.
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