Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/71: Anpassung der Verordnungen aufgrund der Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands): Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit · 39 Seiten
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Absatz 4
Le FIMM estime qu'eu égard aux changements rapides de la physionomie d'un enfant, la saisie de la photographie dès la naissance ne se justifie pas. Une telle disposition n'est également pas prévue dans le droit Schengen. Auch die DJS halten die Aufnahme der Fotografie eines Kindes ab Geburt für unzweckmässig.
ZG lehnt die Gesichtsbilderfassung ab Geburt ab, da sie einerseits über die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 hinausgeht und andererseits weder zweckmässig noch praktikabel sei. Zudem habe die Praxis gezeigt, dass die biometrische Erfassung des Gesichts von Kindern und insbesondere von Kleinkindern sehr zeitintensiv ist (bis zu einer Stunde Zeitaufwand). Weiter haben die Gesichtsveränderungen bei Kindern aufgrund des natürlichen Wachstums zur Folge, dass regelmässig vor Ablauf der Ausweisgültigkeit eine neue kostenpflichtige und zeitintensive Biometrieerfassung durch die Migrationsbehörden vorzunehmen sei, da sich die betreffende Person ansonsten anlässlich einer Kontrolle nicht mehr als die Inhaberin oder der Inhaber des Ausweises identifizieren lasse. Zumal werden auch die Fingerabdrücke erst ab dem Alter von sechs Jahren erfasst. Der Rechtssicherheit würde genüge getan, wenn bei Kindern unter sechs Jahren eine normale Fotografie im Ausländerausweis aufgenommen würde, wobei auf die Erfüllung der restriktiven Kriterien für die Biometrieerfassung verzichtet würde. ZG schlägt daher vor, Absatz 4 wie folgt abzuändern: «Die Fotografie wird ab dem Alter von sechs Jahren erfasst». Solch eine Regelung würde einen erheblichen Mehraufwand verhindern und entsprechende Kosten für die Kantone einsparen.
Absatz 5
GE propose également de modifier l'expression « peut être requise » de l'alinéa 5. Il convient de préciser à quelles conditions la signature d'un enfant de 7 ans n'est pas nécessaire. Le FIMM trouve que la saisie de la signature des enfants dès 7 ans ne se justifie pas, alors que l'enfant a, à cet âge, à peine commencé à apprendre à écrire.
GL und ZH schlagen vor, bei Absatz 5 das Alter, ab welchem die Unterschrift zwingend zu verlangen sei, konkret aufzuführen, da die vorgeschlagene Formulierung nicht praxistauglich sei.
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