6.5.1 Detaillierte Rechnungsstellung
MWST-Branchen-Info 02 · Gärtner und Floristen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 02 · Ziff. 6.5.1 · Deutsch
Werden die einzelnen Gegenstände oder Arbeitsleistungen einer Kombination detailliert in Rechnung gestellt, so ist die 70/30 %-Regel (→ Ziff. 6.4) nicht anwendbar. Aus Vereinfachungsgründen kann jede aufgeführte Leistung - wenn einzeln erbracht - zu dem für sie massgebenden Steuersatz versteuert werden. Die Unterscheidung von Haupt- und Nebenleistungen erübrigt sich somit und der dem Produkt im Artikelstamm hinterlegte Steuersatz für Einzelverkäufe kann unverändert übernommen werden.
Beispiel | ||||
Rechnungsstellung | Betrag | MWST | ||
1 Gefäss RU 50 cm (Ton glasiert) | CHF | 60 | 8,1 % | |
1 Kentia Palme | CHF | 550 | 2,6 % | |
1 Kultur-Topf | CHF | 20 | 8,1 % | 1) |
1 Sack Blähton | CHF | 20 | 8,1 % | 1) |
1 Wasserstandsanzeiger | CHF | 10 | 8,1 % | |
Arbeit | CHF | 40 | 2,6 % | 2) |
Total zu fakturieren | CHF | 700 | ||
1) | Diese Nebenleistungen werden aus Vereinfachungsgründen aufgrund des im Artikelstamm hinterlegten Steuersatzes zum Normalsatz versteuert. |
2) | Wird dem Leistungsempfänger bei solchen Lieferungen die Position Arbeit ohne nähere Bezeichnung in Rechnung gestellt, kann sie stets dem zum reduzierten Satz steuerbaren Anteil zugeordnet werden, weil aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen wird, dass sich diese Arbeit auf die Pflanzen bezieht. |