13.2.1 Leistungen zwischen Eigentümergesellschaft und Luftfahrtunternehmen
MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr
Geltend · Stand ab 29. September 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 13.2.1 · Deutsch
Die Art der zwischen den Parteien erbrachten Leistungen ist aufgrund der Leistungsmerkmale in den verschiedenen Verträgen zu bestimmen, wobei die Gesamtheit der abgeschlossenen Verträge massgebend ist. Es kommen i. d. R. drei Konstellationen in Frage:
Sieht der Vertrag zwischen der Eigentümergesellschaft und dem Luftfahrtunternehmen vor, dass das Luftfahrzeug dem Luftfahrtunternehmen dauerhaft zur Verfügung steht und dass Letzteres darüber frei verfügen kann (unter Vorbehalt bestimmter seitens der Eigentümergesellschaft auferlegten Einschränkungen wie z. B. das Überflugsverbot für bestimmte Länder), ist von einem Vermietungsvertrag auszugehen. In diesen Fällen muss das Luftfahrtunternehmen i. d. R. die Kosten für Unterhalt und Betrieb des Flugzeugs selber tragen, ohne Möglichkeit deren Weiterverrechnung an die Eigentümergesellschaft, an den Aktionär bzw. wirtschaftlichen Eigentümer oder die ihm eng verbundenen und nahestehenden Personen.
Für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Vermietungsleistungen wird auf die Ziffern 15.2 und 15.3.2 verwiesen.Wird das Luftfahrzeug dem Luftfahrtunternehmen überlassen, damit dieses rund um die Uhr der Eigentümergesellschaft oder deren Aktionär und ihm eng verbundenen und nahestehenden Personen zur Verfügung steht, qualifiziert die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien als Aircraft Management; in einem solchen Verhältnis hält das Luftfahrtunternehmen das Luftfahrzeug ständig gemäss den Anweisungen der Eigentümergesellschaft oder deren Aktionär für diese sowie den ihnen eng verbundenen und nahestehenden Personen bereit, welche das Verfügungsrecht über das Luftfahrzeug vorbehalten haben. Die vom Luftfahrtunternehmen erbrachte Leistung ist mehrwertsteuerlich entsprechend der Ziffer 14 zu behandeln.
Bei einer Mehrheit der zwischen der Eigentümergesellschaft und dem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Verträgen (die Parteien können ihre Beziehungen sowohl in einem einzigen als auch in mehreren Verträgen regeln, welche in ihrer Gesamtheit für die Beurteilung herangezogen werden, vgl. einleitende Bemerkung zu dieser Ziffer) handelt es sich um gemischte Verträge, welche Elemente des Aircraft Managements (Management Fees und andere vom Luftfahrtunternehmen an die Eigentümergesellschaft fakturierte Betriebskosten) und Elemente der Vermietung (der Eigentümergesellschaft zustehende Beträge aus der jeweiligen Überlassung des Luftfahrzeugs an das Luftfahrtunternehmen für Drittflüge sowie für Flüge für den Aktionär und ihm nahestehende Personen, welche das Luftfahrtunternehmen im eigenen Namen fakturiert) enthalten.
Sofern Ziffer 13.6 keine Anwendung findet, gelten für die steuerliche Beurteilung der Leistungen des Luftfahrtunternehmens Ziffer 14 sowie für diejenigen der Eigentümergesellschaft die Ziffern 15.2 und 15.3.2. Die steuerliche Behandlung der Vermietungsleistung muss für jeden entsprechenden Flug bestimmt werden. Vermietungsleistungen können die Mehrwertsteuerpflicht der Eigentümergesellschaft nach sich ziehen (→ Ziff. 13.3).
[Abbildung: im Original] | Personenbeförderungsleistungen, welche das Luftfahrtunternehmen fakturiert, sind steuerlich entsprechend der Ziffer 2.2 zu behandeln (ebenfalls unter Vorbehalt von Ziff. 13.6), vgl. auch Ziffer 13.2.3. |
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).