13.1.3 Abgrenzung zum steuerbaren Entgelt
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 3. Juni 2014
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 13.1.3 · Deutsch
Beiträge, die ein Gemeinwesen aufgrund eines Auftrages ausrichtet, der für den eigenen Bedarf bestimmt ist, unterliegen beim Leistungserbringer der Mehrwertsteuer.
Beispiel 1
Der Unterhalt von Spazier- und Wanderwegen ist dem Kur- und Verkehrsverein übertragen. Für diese Tätigkeit wird er aus den (nicht steuerbaren) Kurtaxen entschädigt. Gegen zusätzliches Entgelt betreut er zudem Einrichtungen für die Schulgemeinde. Das zusätzliche, nicht aus Kurtaxen stammende Entgelt ist zum Normalsatz steuerbar.
Beispiel 2
Ein Kur- und Verkehrsverein betreibt im Namen und für Rechnung der Gemeinde das gemeindeeigene Schwimmbad. Die Gemeinde vergütet dem Kur- und Verkehrsverein die in seinem Namen angefallenen Kosten (z.B. Personal- und allgemeine Betriebskosten). Die Vergütung dieser Kosten durch die Gemeinde ist beim Kur- und Verkehrsverein zum Normalsatz steuerbar.
Beispiel 3
Die Gemeinde beauftragt den örtlichen Kur- und Verkehrsverein, die jährliche 1. August-Feier zu organisieren. Der Kur- und Verkehrsverein versteuert das von der Gemeinde ausserhalb der Tourismusabgabe erhaltene, separate Entgelt für diesen Auftrag zum Normalsatz.