3.2 Versicherungsschutz für Reisende
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 3.2 · Deutsch
Bietet das Reisebüro anlässlich des Verkaufs einer Reise seinem Kunden auch eine Versicherung an (z. B. Annullierungskosten-, Reisezwischenfall-, Reisegepäck-, Vollkasko- oder Assistanceversicherung), ist das Entgelt nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 Buchstabe a oder d MWSTG von der Steuer ausgenommen, sofern:
Das Reisebüro den Versicherungsschutz im eigenen Namen (für eigene oder fremde Rechnung) anbietet (Bst. a: Versicherungsprämie); oder
das Reisebüro den Versicherungsschutz als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler anbietet (Bst. d: Vermittlungsprovision).
Eine freiwillige Versteuerung (Option) dieser Leistungen ist nach den Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG nicht möglich. Unabhängig davon, ob diese Leistungen im In- oder Ausland erbracht werden, ist auf den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung solcher Versicherungsleistungen eine Vorsteuerkorrektur infolge gemischter Verwendung vorzunehmen.
Erhält die steuerpflichtige Person vom Versicherer Entschädigungen, ohne dass ein Vertragsverhältnis als Versicherungsvertreter besteht, handelt es sich mehrwertsteuerrechtlich um das Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne des Überlassens von Informationen bzw. Zuführen von Kunden (finder’s fees). Solche Dienstleistungen sind grundsätzlich steuerbar. Sie gelten als an dem Ort erbracht, an dem der Leistungsempfänger (Versicherungsgesellschaft) seinen Geschäftssitz hat.