3.5 Verkäufe von Gegenständen, unentgeltliche Zuwendungen (Give aways) und Reisedokumentationen
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 3.5 · Deutsch
Die von Reisebüros erzielten Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen (z. B. DVD, Souvenirs, Bücher oder Stadtpläne) im Inland unterliegen der MWST
zum reduzierten Steuersatz, wenn es sich um Druckerzeugnisse im Sinne des MWSTG handelt (Art. 50 ff. MWSTV);
zum Normalsatz in den übrigen Fällen.
Der Verkauf von Gegenständen im Ausland oder ins Ausland stellt eine Leistung im Ausland dar oder ist von der Steuer befreit (mit Anspruch auf Vorsteuerabzug), wenn die Auslandlieferung bzw. die Ausfuhr der Gegenstände buch- und belegmässig nachgewiesen ist.
Für Give aways bis zu einem Warenwert von 500 Franken pro Empfänger und pro Jahr wird gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG ein unternehmerischer Grund ohne weiteres vermutet. Vorsteuern hierfür dürfen in Abzug gebracht werden. Übersteigen die unentgeltlichen Abgaben jedoch diesen Wert, ist zu prüfen, ob allenfalls eine Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch vorzunehmen ist.
[Abbildung: im Original] | Weitere Einzelheiten dazu können den MWST-Infos Nutzungsänderungen sowie Privatanteile entnommen werden. |
Gleich zu behandeln wie die unentgeltlichen Zuwendungen sind die im Preis der Reise enthaltenen Reisedokumentationen. Werden diese jedoch separat in Rechnung gestellt, kommen die Bestimmungen über den Verkauf von Gegenständen zur Anwendung.