3.8 Werbefahrten

MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 3.8 · Deutsch

Eine Werbefahrt liegt vor, wenn bei einem als Reise gestalteten Anlass nicht die Reise, sondern die Werbung, die Verkaufsförderung usw. im Vordergrund stehen.

In diesem Fall versteuert der inländische Veranstalter (d. h. das Unternehmen, welches die Werbung, Verkaufsförderung usw. bezweckt) das vom Kunden erhaltene Entgelt nach den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 MWSTG.

Dies ist insbesondere der Fall,

  • wenn der Veranstalter im Verlauf des Anlasses im eigenen Namen Gegenstände oder Dienstleistungen zum Kauf anbietet oder vorführt (verwendet); und

  • dies für den Teilnehmer des Anlasses beispielsweise aufgrund von Inseraten oder Prospekten, in welchen der Anlass angeboten wird, erkennbar ist; und

  • die Kosten des Anlasses teilweise über den Verkaufserlös bzw. das Werbebudget des Veranstalters gedeckt werden.

Beauftragt der Veranstalter einen Dritten mit der Durchführung eines solchen Anlasses, ist bei diesem zu prüfen, ob die Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 31 MWSTG zur Anwendung kommt.

Beispiel
Ein inländischer Haushaltgerätehersteller bietet eine Busreise ins benachbarte Ausland an. Während der Busreise haben die Teilnehmer die Möglichkeit, die im Rahmen einer Vorführung angebotenen Produkte des Herstellers zu bestellen. Die Reiseteilnehmer bezahlen für den Ausflug einen nicht kostendeckenden Beitrag. Für den Haushaltgerätehersteller steht die Verkaufsförderung im Vordergrund. Für die Bestimmung des Leistungsortes der Unkostenbeiträge für die Busreise ist Artikel 8 Absatz 1 MWSTG und für die allfälligen Verkaufserlöse der Produkte Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG anzuwenden.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).