3.3 Visa-Gebühren

MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 3.3 · Deutsch

Visa-Gebühren werden von ausländischen Konsulaten im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben erhoben. Diese Leistungen der Konsulate werden nicht von der MWST erfasst. Die separate Weiterverrechnung der Visagebühr an den Reisenden muss daher vom Reisebüro nicht versteuert werden.

Wird zusätzlich zur Visagebühr noch ein Bearbeitungszuschlag erhoben, ist dieser zum Normalsatz steuerbar. Die Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 31 MWSTG ist nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Reiseleistung handelt. Auch die Kombinationsregelung gemäss Artikel 19 Absatz 2 MWSTG ist nicht anwendbar, da es sich bei den Visagebühren um Mittelflüsse handelt, die nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden (Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).