C.4.1 Leistungen zwischen Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Leistungen zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe a i. V. m. Artikel 21 Absatz 6 MWSTG von der Steuer ausgenommen.
Als Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens gemäss Artikel 21 Absatz 6 MWSTG gelten:
Dessen DS;
dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch Nichtgemeinwesen daran beteiligt sind; privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften im Sinne von Artikel 21 Absatz 6 MWSTG sind die ausschliesslich von einem Gemeinwesen, von dessen Organisationseinheiten oder von einem Gemeinwesen und dessen Organisationseinheiten gehaltenen Gesellschaften;
dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder Nichtgemeinwesen gegründet hat. Anstalten und Stiftungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 6 MWSTG sind die ausschliesslich von einem Gemeinwesen, von dessen Organisationseinheiten oder von einem Gemeinwesen und dessen Organisationseinheiten gegründeten Anstalten und Stiftungen.
Darin