C.4.2 Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Solche Leistungen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG i. V. m. Artikel 38 MWSTV von der Steuer ausgenommen.
Darin
- C.4.2.1 Beispiel 1: Zweckverband zweier Gemeinden mit juristischer Person als Tochtergesellschaft
- C.4.2.2 Beispiel 2: Leistungen zwischen juristischen Personen des privaten Rechts, welche von den gleichen Gemeinwesen gehalten werden
- C.4.2.3 Beispiel 3: Vereine, deren Mitglieder ausschliesslich Gemeinwesen oder Organisationseinheiten von Gemeinwesen sind
- C.4.2.4 Beispiel 4: Einfache Gesellschaft von Gemeinwesen