C.4.3 Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden oder getragen werden, und diesen Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
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Solche Leistungen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c i. V. m. Artikel 21 Absatz 6 MWSTG und Artikel 38 MWSTV von der Steuer ausgenommen.
Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. c MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).
Darin
- C.4.3.1 Beispiel 1: Stiftungen, welche von einem Gemeinwesen oder einer juristischen Person des privaten Rechts gegründet wurden
- C.4.3.2 Beispiel 2: Stiftung, welche durch mehrere Gemeinwesen gegründet wurde
- C.4.3.3 Beispiel 3: Stiftung, welche durch zwei Gemeinwesen und eine im gemeinsamen Besitz befindliche privat- oder öffentlich-rechtliche Gesellschaft getragen wird